Wohnungseinrichtung bei doppelter Haushaltsführung
In dem Urteilsfall begehrte der Kläher für die Aufwendungen der Wohnungseinrichtung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung den unbegrenzten Werbungskostenabzug. Das Finanzamt ließ den Abzug nur in Höhe von 1.000 EUR zu. Das FG Düsseldorf hat mit Urteil v. 14.3.2017, 13 K 1216/16 E - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - entschieden, dass die Kosten für die notwendige Wohnungseinrichtung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 EUR im Monat begrenzt ist (Mehr zu dem Thema in Ihrem Produkt Haufe Index 2347283). Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 14.3.2017, 13 K 1216/16 E, veröffentlich am 12.4.2017
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