Weiter Spielraum bei Erhöhung der Grundsteuer
Die Erhöhung erfolgte für das Jahr 2015 als Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung. Die Kläger hielten die hierauf ergangenen Grundsteuerbescheide für das Jahr 2015 für rechtswidrig, weil die Erhöhung unverhältnismäßig sei.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, das Recht der Gemeinden, den steuerlichen Hebesatz festzusetzen, sei Teil ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit. Bei der Festsetzung der Hebesätze komme den Gemeinden ein weiter Spielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle des vom Rat zu beschließenden Hebesatzes sei auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht beschränkt. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit indes nicht an. Gemessen hieran führe die in Rede stehende Erhöhung des Hebesatzes weder zu einer unverhältnismäßigen Steuerbelastung noch stelle sich der Hebesatz als willkürlich dar. Starre Höchstgrenzen für Hebesätze gebe es in Nordrhein-Westfalen nicht. In 64% aller Fälle liege die monatliche Mehrbelastung bei nicht mehr als 20 EUR und die monatliche Grundsteuer übersteige den Betrag von 48 EUR nicht.
Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
VG Köln, Urteile v. 29.9.2015, 17 K 704/15, 17 K 706/15
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