Wegfall des Kindergeldanspruchs nach Abschluss eines Erststudiums
Hintergrund:
Der Sohn des Klägers begann nach abgeschlossenem Masterstudium ein Promotionsstudium, welches als Zweitstudium anzusehen ist. Daneben übt er an der Uni eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent aus, welche auf die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten von 40,10 Stunden als auf 20,05 Stunden begrenzt ist. Die Familienkasse (FK) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab 2012 auf, da der Sohn nach Abschluss des Erststudiums einer Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden nachgehe. Mit seiner dagegen erhobenen Klage bringt der Kläger vor: Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG spreche vom „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums”. Das Wort „und” bewirke, dass eine Erwerbstätigkeit nur schädlich sei, wenn das Kind kumulativ eine Berufsausbildung und ein Erststudium abgeschlossen habe. Dies sei bei seinem Sohn aber nicht der Fall.
Entscheidung:
Das FG hat entschieden, dass § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung der Zahlung des Kindergelds ab April 2012 entgegenstehen. Der Sohn des Klägers hat ein Erststudium mit dem Bachelor-Studium abgeschlossen. Während seines Promotionsstudiums betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Sohnes durchgängig – und damit nicht nur ausnahmsweise – mehr als 20 Stunden. Nach dem Gesetzeswortlaut ist auf die regelmäßige, also die vertraglich vereinbarte, Arbeitszeit abzustellen. Die Tatsache, dass im Streitfall die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20,05 Stunden betrug und damit die schädliche Grenze von 20 Stunden nur um 3 Minuten überschritten wurde, kann nach Auffassung des FG zu keiner anderen Beurteilung führen, da die FK in gleicher Weise wie das FG an die gesetzlich festgelegte Grenze gebunden ist.
FG Düsseldorf, Urteil v. 29.8.2013, 3 K 2231/12 Kg
Praxishinweis:
Das Urteil des FG ist rechtskräftig. Es handelt sich um das erste Urteil zur Anwendungen der „20 Stundengrenze“ des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG dem sicher noch weitere folgen werden. Hätte der Sohn des Klägers in einem anderen Bundesland als in Bayern studiert, in denen die tarifliche Arbeitszeit weniger oder genau 40 Stunden beträgt, hätte der Kläger bei sonst gleichem Sachverhalt Kindergeld erhalten. Mit der Wahl des Wortes „und” im Satz 2 des § 32 Abs. 4 EStG hat der Gesetzgeber nach Auffassung des FG zum Ausdruck bringen wollen, dass er den Abschluss eines der genannten Ausbildungsgänge als ausreichend erachtet hat.
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