Was als kurze Zeit nach § 11 EStG gilt
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, so auch Umsatzsteuervorauszahlungen, die kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen sind, gelten als in dem Kalenderjahr abzugsfähig, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Entgegen der Rechtsprechung des BFH, die von 10 Tagen ausgeht, ist als "kurze Zeit" ein Zeitraum von mindestens 12 Tagen anzunehmen. Fällt der 10. Januar auf einem Samstag oder Sonntag und verschiebt sich daher die Fälligkeit, ist die Zahlung noch im alten Jahr als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Umsatzsteuerzahlung bis zum 12. Januar überwiesen wird.
10-Tageszeitraum?
Der Kläger hatte die Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember 2014 durch Banküberweisung vom 4.1.2015 beglichen. Da der 10. Januar ein Samstag war und sich die gesetzliche Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag verschob, trat die Fälligkeit erst am 12. Januar 2015. Da der gesetzliche Fälligkeitstag somit außerhalb des 10-Tageszeitraums lag, lehnte das Finanzamt den Abzug des Zahlungsbetrags bei der Einnahmen-Überschussrechnung 2014 als Betriebsausgabe ab.
12 Tage als kurze Zeit
Das FG München kam zu der Auffassung, dass eine Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG im Streitfall möglich war und rechnete die Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2014 dem Wirtschaftsjahr 2014 zu. Das Gericht hält die Auslegung des Rechtsbegriffs der "kurzen Zeit" für modifizierungsbedürftig. Auch wenn der 10-Tageszeitraum auf eine lange Tradition zurückblicken kann, sei dieser willkürlich gewählt. Entsprechend zur Erweiterung des Zeitraums der "kurzen Zeit" hinsichtlich der Leistung sei auch der Zeitraum, der für die Fälligkeit der entsprechenden Leistung zu berücksichtigen ist, auf mindestens 12 Tage zu erweitern.
FG-Rechtsprechung muss der BFH endgültig klären
Das Finanzgericht München kommt zum gleichen Ergebnis wie das Thüringer Finanzgericht in seinem Urteil v. 27.1.2016 (Az.: 3 K 791/15). Zu diesem Verfahren ist die Revision anhängig (Az.: X R 44/16), sodass mit einer endgültigen Klärung der Rechtsfrage demnächst zu rechnen ist.
FG München, Gerichtsbescheid v. 7.3.2018, 13 K 1029/16, Haufe Index 11718697
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
311
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
279
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
275
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
247
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
188
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
186
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
168
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
162
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
140
-
Nacherhebung der Lohnsteuer zum Pauschalsteuersatz
10.04.2026
-
Abfärberegelung bei Kooperation von Rechtsanwälten
10.04.2026
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
09.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
09.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026
-
Vewaltungsgericht darf nicht über Grundsteuermessbetrag urteilen
07.04.2026