Was als kurze Zeit nach § 11 EStG gilt
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, so auch Umsatzsteuervorauszahlungen, die kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen sind, gelten als in dem Kalenderjahr abzugsfähig, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Entgegen der Rechtsprechung des BFH, die von 10 Tagen ausgeht, ist als "kurze Zeit" ein Zeitraum von mindestens 12 Tagen anzunehmen. Fällt der 10. Januar auf einem Samstag oder Sonntag und verschiebt sich daher die Fälligkeit, ist die Zahlung noch im alten Jahr als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Umsatzsteuerzahlung bis zum 12. Januar überwiesen wird.
10-Tageszeitraum?
Der Kläger hatte die Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember 2014 durch Banküberweisung vom 4.1.2015 beglichen. Da der 10. Januar ein Samstag war und sich die gesetzliche Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag verschob, trat die Fälligkeit erst am 12. Januar 2015. Da der gesetzliche Fälligkeitstag somit außerhalb des 10-Tageszeitraums lag, lehnte das Finanzamt den Abzug des Zahlungsbetrags bei der Einnahmen-Überschussrechnung 2014 als Betriebsausgabe ab.
12 Tage als kurze Zeit
Das FG München kam zu der Auffassung, dass eine Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG im Streitfall möglich war und rechnete die Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2014 dem Wirtschaftsjahr 2014 zu. Das Gericht hält die Auslegung des Rechtsbegriffs der "kurzen Zeit" für modifizierungsbedürftig. Auch wenn der 10-Tageszeitraum auf eine lange Tradition zurückblicken kann, sei dieser willkürlich gewählt. Entsprechend zur Erweiterung des Zeitraums der "kurzen Zeit" hinsichtlich der Leistung sei auch der Zeitraum, der für die Fälligkeit der entsprechenden Leistung zu berücksichtigen ist, auf mindestens 12 Tage zu erweitern.
FG-Rechtsprechung muss der BFH endgültig klären
Das Finanzgericht München kommt zum gleichen Ergebnis wie das Thüringer Finanzgericht in seinem Urteil v. 27.1.2016 (Az.: 3 K 791/15). Zu diesem Verfahren ist die Revision anhängig (Az.: X R 44/16), sodass mit einer endgültigen Klärung der Rechtsfrage demnächst zu rechnen ist.
FG München, Gerichtsbescheid v. 7.3.2018, 13 K 1029/16, Haufe Index 11718697
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