Vom Arbeitgeber eingeräumte Genussrechte

Das FG Münster hat entschieden, dass Genussrechtserträge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, auch dann als Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn die Genussrechte nur leitenden Mitarbeitern angeboten werden.

Erträge aus Genussrechen

In dem Urteilsfall klagte ein Marketingleiter, der mit seiner Arbeitgeberin verschiedene Genussrechtsvereinbarungen abgeschlossen hatte. Die Arbeitgeberin benötigte für ein Investitionsvorhaben Kapital, dass aus Eigenmitteln erbracht werden sollte, wozu die ausschließlich Arbeitnehmern angebotenen Genussrechte dienten. Die Regelung sah vor, dass die jährlichen Erträge auf 18 % des Nennwerts der Einlage begrenzt waren.

Arbeitslohn oder Kapitalerträge? 

In 2013 und 2014 wurde diese Grenze überschritten, sodass der Arbeitnehmer Erträge in Höhe von 18 % seiner Einlagen erhielt. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, die Erträge seien Arbeitslohn, weil die Vereinbarungen nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden und die Renditen unangemessen hoch gewesen seien. Das FG Münster folgte dem jedoch nicht – die Klage hatte Erfolg.

 FG Münster, Urteil v. 7.12.2018,  4 K 1366/17 E, Newsletter v. 15.2.2019

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