Verpflegungsmehraufwand während Auslandssemester
Hintergrund:
Ein Angestellter schrieb sich nach seinem erreichten Bachelor-Abschluss als Student im Programm „Master of Science in International Management“ an einer deutschen Schule ein. Im Rahmen dieses Masterprogramms absolvierte er einen sechsmonatigen Studienaufenthalt in Mexiko, wo er eine angemietete Wohnung bezog. Während dieses Auslandsaufenthalts verfügte er in Deutschland über keinen eigenen Hausstand, vielmehr war er noch bei seinen Eltern gemeldet. Fraglich war nun, ob er für die Zeit seines Auslandsaufenthalts Verpflegungsmehraufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten abziehen konnte. Das Finanzamt versagte den Kostenabzug, da es davon ausging, dass die mexikanische Universität die regelmäßige Arbeitsstätte des Studenten war. Somit sei nicht von einer Auswärtstätigkeit auszugehen, meinte das Amt.
Entscheidung:
Das FG urteilte, dass der Student sehr wohl Verpflegungsmehraufwendungen abziehen kann, da er in Mexiko an einer ständig wechselnden Tätigkeitsstätte tätig war (Abzugsvoraussetzung nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 3 EStG). Eine regelmäßige Arbeitsstätte, die dem Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen entgegensteht, lag in Mexiko nicht vor. Denn Hochschulen können nach Auffassung des FG nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden, da die dort absolvierten Bildungsmaßnahmen selbst bei längerem Vollzeitstudium regelmäßig nur vorübergehend sind. Zudem geht das FG in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung davon aus, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte nur bei bezahlter Arbeit vorliegen kann.
Auch gegen die Höhe der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen hatte das FG keine Einwände. Für die Berechnung war auf die Abwesenheitsdauer von der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts (bei den Eltern in Deutschland) auszugehen und nicht auf die Abwesenheit von der Wohnung am Beschäftigungsort. Somit stand dem Studenten (beschränkt auf die ersten drei Monate) der Verpflegungssatz für eine 24stündige Abwesenheit zu.
(FG Köln, Urteil v. 20.6.2012, 4 K 4118/09)
Praxishinweis:
Das FG weist darauf hin, dass bei längerfristigen Einsätzen nur die Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate abgezogen werden dürfen (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 5 EStG). Bei Auslandsaufenthalten müssen zudem die länderspezifischen Pauschbeträge berücksichtigt werden, die das BMF zuletzt mit Schreiben v. 8.12.2011, BStBl 2011 I S. 1259 bekanntgegeben hat. Danach gelten für Mexiko derzeit Pauschbeträge von 36 EUR, 24 EUR und 12 EUR (je nach Abwesenheitsdauer).
Das FG hat die Revision zugelassen.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
236
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
206
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
144
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
107
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
100
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
100
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
93
-
Werbungskosten bei Auslandssemester
90
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026