Verpflegungsmehraufwand während Auslandssemester
Hintergrund:
Ein Angestellter schrieb sich nach seinem erreichten Bachelor-Abschluss als Student im Programm „Master of Science in International Management“ an einer deutschen Schule ein. Im Rahmen dieses Masterprogramms absolvierte er einen sechsmonatigen Studienaufenthalt in Mexiko, wo er eine angemietete Wohnung bezog. Während dieses Auslandsaufenthalts verfügte er in Deutschland über keinen eigenen Hausstand, vielmehr war er noch bei seinen Eltern gemeldet. Fraglich war nun, ob er für die Zeit seines Auslandsaufenthalts Verpflegungsmehraufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten abziehen konnte. Das Finanzamt versagte den Kostenabzug, da es davon ausging, dass die mexikanische Universität die regelmäßige Arbeitsstätte des Studenten war. Somit sei nicht von einer Auswärtstätigkeit auszugehen, meinte das Amt.
Entscheidung:
Das FG urteilte, dass der Student sehr wohl Verpflegungsmehraufwendungen abziehen kann, da er in Mexiko an einer ständig wechselnden Tätigkeitsstätte tätig war (Abzugsvoraussetzung nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 3 EStG). Eine regelmäßige Arbeitsstätte, die dem Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen entgegensteht, lag in Mexiko nicht vor. Denn Hochschulen können nach Auffassung des FG nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden, da die dort absolvierten Bildungsmaßnahmen selbst bei längerem Vollzeitstudium regelmäßig nur vorübergehend sind. Zudem geht das FG in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung davon aus, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte nur bei bezahlter Arbeit vorliegen kann.
Auch gegen die Höhe der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen hatte das FG keine Einwände. Für die Berechnung war auf die Abwesenheitsdauer von der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts (bei den Eltern in Deutschland) auszugehen und nicht auf die Abwesenheit von der Wohnung am Beschäftigungsort. Somit stand dem Studenten (beschränkt auf die ersten drei Monate) der Verpflegungssatz für eine 24stündige Abwesenheit zu.
(FG Köln, Urteil v. 20.6.2012, 4 K 4118/09)
Praxishinweis:
Das FG weist darauf hin, dass bei längerfristigen Einsätzen nur die Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate abgezogen werden dürfen (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 5 EStG). Bei Auslandsaufenthalten müssen zudem die länderspezifischen Pauschbeträge berücksichtigt werden, die das BMF zuletzt mit Schreiben v. 8.12.2011, BStBl 2011 I S. 1259 bekanntgegeben hat. Danach gelten für Mexiko derzeit Pauschbeträge von 36 EUR, 24 EUR und 12 EUR (je nach Abwesenheitsdauer).
Das FG hat die Revision zugelassen.
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