Keine umsatzsteuerfreie Vermietung an Prostituierte bei weiteren Zusatzleistungen
Vermietung von Räumen an Prostituierte
In dem Urteilsfall des FG Münster ging es um die Vermietung von Räumen in einem ehemaligen Hotelgebäude ausschließlich an Prostituierte. Sowohl Flur als auch Eingangsbereich des Gebäudes waren videoüberwacht. Die Klägerin behielt von der Miete Beträge ein und führte diese an das Finanzamt im sog. "Düsseldorfer Verfahren" ab. Die Mieterinnen wurden teilweise im Mietvertrag nur mit ihrem Künstlernamen genannt. Für das Haus und einzelne Prostituierte wurde auf Internetseiten von der Klägerin Werbung gemacht.
Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung
Die Mietumsätze wurden vom Finanzamt dem Regelsteuersatz unterworfen. Die Kläger vertrat jedoch die Auffassung, es liegt eine steuerfreie Grundstücksüberlassung vor. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass hier keine reine Grundstücksvermietung vorliegt.
FG Münster, Urteil v. 4.7.2019, 5 K 2423/17 U, veröffentlicht mit dem August-Newsletter des FG Münster
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