Vermietung an Prostituierte: Umsatzsteuer

Das FG Münster hat entschieden, dass die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig ist, wenn der Vermieter zusätzliche Leistungen an die Mieterinnen erbringt.

Vermietung von Räumen an Prostituierte 

In dem Urteilsfall des FG Münster ging es um die Vermietung von Räumen in einem ehemaligen Hotelgebäude ausschließlich an Prostituierte. Sowohl Flur als auch Eingangsbereich des Gebäudes waren videoüberwacht. Die Klägerin behielt von der Miete Beträge ein und führte diese an das Finanzamt im sog. "Düsseldorfer Verfahren" ab. Die Mieterinnen wurden teilweise im Mietvertrag nur mit ihrem Künstlernamen genannt. Für das Haus und einzelne Prostituierte wurde auf Internetseiten von der Klägerin Werbung gemacht. 

Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung 

Die Mietumsätze wurden vom Finanzamt dem Regelsteuersatz unterworfen. Die Kläger vertrat jedoch die Auffassung, es liegt eine steuerfreie Grundstücksüberlassung vor. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass hier keine reine Grundstücksvermietung vorliegt. 

FG Münster, Urteil v. 4.7.2019, 5 K 2423/17 U, veröffentlicht mit dem August-Newsletter des FG Münster

Schlagworte zum Thema:  Vermietung, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerfreiheit