Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Verlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sein kann.

In dem Fall wurde vom Kläger ein Anteil an einem Erbbaurecht an Grundstücken erworben verbunden mit dem Recht, Teilflächen zur Errichtung einer Photovoltaikanlage zu benutzen, sowie von einer Personengesellschaft zu Alleineigentum zwei Photovoltaikanlagen. Diese plante nach einem Verkaufsprospekt einen Solarpark aus unabhängigen Einzelanlagen. Eine Ertragsprognose war im Prospekt enthalten. Doch die tatsächliche Leistung der Anlagen wichen von dieser Prognose ab. Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2012 entsprechend Verluste aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, da es sich um Liebhaberei handele (Mehr zu dem Thema in Ihrem Produkt, Haufe Index 1636095). 

Gewinnerzielungsabsicht prüfen

Das Finanzgericht erkannte die Verluste an, da die Gewinnerzielungsabsicht zweistufig zu prüfen sei. Die Ergebnisprognose sei negativ. Doch die Gründe hierfür seien zu würdigen. Die verlustbringende Tätigkeit beruhe nicht auf persönlichen Gründen des Klägers.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.2.2017, 1 K 841/15, Newsletter v. 3.5.2017


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