Verlust der wirtschaftlichen Identität

Auch eine Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile in mehreren Schritten führt zum Untergang des Verlustabzugs, wenn ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.

Sachverhalt:

Der Urteilsfall betrifft das Jahr 1997 und die damals noch maßgebende Fassung des § 8 Abs. 4 KStG. Das Finanzamt versagte einer GmbH den erklärten verbleibenden Verlustabzug, da deren wirtschaftliche Identität verloren gegangen sei. Dem waren zwei Anteilsübertragungen im Abstand von 37 Monaten vorausgegangen, bei welchen es zu Übertragungen im Umfang von 52 % bzw. 48 % der Anteile kam. Auch wurde überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt und ein Branchenwechsel vorgenommen.

Entscheidung:

Das Finanzgericht bestätigt, dass es auch durch Anteilsübertragungen in mehreren Schritten mit einem zusammengerechneten Umfang von mehr als der Hälfte der Anteile zu einem Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft kommen kann. Neben einem sachlichen wird dazu aber auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Übertragungen gefordert. Liegt der zeitliche Abstand bei mehr als 1 Jahr, kann nicht ohne weiteres von einem zeitlichen Zusammenhang ausgegangen werden.

Entscheidend hat das Finanzgericht darauf abgestellt, dass sich im Gesetz für die Zeitspanne eines zeitlichen Zusammenhangs bei mehreren Anteilserwerben keinerlei Anhaltspunkte finden. Maßgebend sind damit die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles, nach welchen das Gericht zur Überzeugung gelangte, dass die beiden Anteilsübertragungen in 1991 und 1994 nicht mehr in dem für eine Zusammenrechnung erforderlichen zeitlichen Zusammenhang stehen. Abzustellen ist folglich allein auf die letzte Übertragung, welche nur 48 % der Anteile umfasste und damit zu keinem Verlust der wirtschaftlichen Identität der GmbH führen konnte.

Praxishinweis:

Das Finanzgericht ist mit dem Urteil von der Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen (BMF, Schreiben v. 16.4.1999, BStBl 1999 I S. 455). Darin wird auf einen Zeitraum von 5 Jahren als zusammen zu betrachtender Zeitraum abgestellt. Angesichts dieser abweichenden Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs wurde die Revision zugelassen.

FG Hamburg, Urteil v. 20.5.2015, 1 K 160/14, Haufe Index 8140273


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