Verkauf von Sparmenüs mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen

Das FG Baden-Württemberg bezog zur Aufteilung des Preises bei Verkauf von Sparmenüs mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen Stellung.

Wegen der Lieferungen zu unterschiedlichen Steuersätzen ist der einheitliche Preis für die Sparmenüs in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen. Hierbei ist die "einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode" zu verwenden (vgl. unter anderem BFH Urteil vom 21.10.2015 - XI R 22/13).

Unternehmer kann zwischen sachgerechten, einfachen Aufteilungsmethoden wählen

Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen (Abschn. 10.1. Abs. 11 Satz 3 UStAE). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen, wenn der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln anbietet. Daneben sind auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen (Abschn. 10.1. Abs. 11 Satz 4 UStAE).

Aufteilung des Gesamtpreises ist gut nachvollziehbar

Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers des Finanzamts ist die durch den Kläger vorgenommene Aufteilung des Gesamtpreises der Sparmenüs gut nachvollziehbar und basiert auf tagesaktuellen, in Datenbanken bereitgestellten Einkaufspreisen (bezogen auf den Wareneingang). Die Berechnung erfolgt dabei maschinell mittels "einfacher" Rechenleistung von Computern. Angesichts der erfolgten Programmierung der notwendigen Software und der vom Franchisegeber zentral ausgehandelten Einkaufspreise, die dem Kläger in ständig aktualisierter Form tagesaktuell in Datenbanken zur Verfügung stehen, stellt diese Methode für den Kläger die "einfachstmögliche auf Knopfdruck" verfügbare Aufteilungsmethode dar. Im Streitfall entsteht daher kein Mehraufwand für den Kläger bei der Ermittlung der Einkaufspreise der jeweiligen Produkte.

Aufteilung nach der Food-and-Paper-Methode

Im Übrigen wäre der Umfang der erforderlichen Daten und die Anzahl der notwendigen Rechenschritte im Streitfall sowohl bei der Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen als auch bei den Einkaufspreisen gleich hoch. Das FG sieht es daher nicht als sachgerecht an, den Kläger auf eine Aufteilung nach den Verkaufspreisen zu verweisen (ebenso Niedersächsisches FG Beschluss vom 05.10.2020 - 11 V 112/20). Dass die Aufteilung nach der Food-and-Paper-Methode zu ungerechtfertigten Steuervorteilen des Klägers führt, hat das Finanzamt weder dargelegt noch sind den Akten hierfür Anhaltspunkte zu entnehmen.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Ob der Kläger die "einfachstmögliche" Kaufpreisaufteilung verwendet hat, sei schließlich eine Frage der tatsächlichen Würdigung und keine Rechtsfrage.

FG Baden-Württemberg Urteil vom 09.11.2022 - 12 K 3098/19

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