Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Nutzungspflicht des beSt
Das beSt wurde durch Neuregelungen im Steuerberatungsgesetz eingeführt und sollte ab dem 1.1.2023 für alle Steuerberater verpflichtend sein. Im Herbst 2022 erklärte die Bundessteuerberaterkammer jedoch, dass eine flächendeckende Bereitstellung der beSt-Zugänge bis zum Stichtag nicht möglich sei. Der Versand von Registrierungsbriefen begann erst im Januar 2023. Zudem bot die Kammer ein sog. "Fast Lane"-Verfahren an, bei dem Registrierungsbriefe vorzeitig beantragt werden konnten – dies allerdings als freiwillige Option.
Im Januar 2023 Klage per Post
Im vorliegenden Fall erhob die Steuerberaterin des Beschwerdeführers im Januar 2023 Klage per Post, da sie noch keinen Zugang zum beSt hatte. In einem Begleitschreiben führte sie aus, dass ihr aufgrund des fehlenden Registrierungsbriefs keine elektronische Einreichung möglich sei.
FG weist Klage als unzulässig ab
Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab und argumentierte unter Berufung auf den BFH-Beschluss v. 28.4.2023, XI B 101/22, dass die Pflicht zur aktiven Nutzung des beSt seit dem 1. 1.2023 bestehe. Es lehnte zudem den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist ab mit der Begründung, dass die Steuerberaterin über das "Fast Lane"-Verfahren hätte rechtzeitig einen Zugang beantragen können.
Der BFH wies später auch die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das BVerfG hob sowohl das Urteil des Finanzgerichts als auch den Beschluss des BFH auf und verwies den Fall zurück an das Finanzgericht zur Fortsetzung des Verfahrens.
Das klageabweisende Urteil verletzte das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) durch überspannte Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Insbesondere hätte berücksichtigt werden müssen, dass eine flächendeckende Freischaltung der beSt-Zugänge zum Jahreswechsel nicht möglich war und dies öffentlich bekannt war. Auch hätten sich frühere Äußerungen der Bundessteuerberaterkammer einer sofortigen Nutzungspflicht ohne vorherige Registrierung widersprochen.
Der Kernvortrag in der Nichtzulassungsbeschwerde sei vom BFH ignoriert und somit Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) verletzt worden. Insbesondere sei dieser nicht darauf eingegangen, warum es legitim sein könnte, anzunehmen, dass die Nutzungspflicht erst nach Erhalt eines individuellen Zugangs beginnt.
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