Verbilligter Verkauf an ausscheidenden Gesellschafter

Wird dem ausscheidenden Gesellschafter einer GmbH ein Grundstück verbilligt überlassen, erhöht der geldwerte Vorteil den Veräußerungsgewinn und löst keine Schenkungsteuer aus.

Hintergrund

A und sein Vater (V) sowie sein Bruder (B) waren an einer GmbH beteiligt. Im Zuge der Nachfolgeregelung schieden V und A aus der GmbH aus. V übertrug seine Beteiligung unentgeltlich auf B. A verkaufte sie teilweise an B und an dessen Ehefrau. Mit Vertrag gleichen Datums verkaufte die durch B als Geschäftsführer vertretene GmbH ihr gehörende Grundstücke an A.

Später wurde festgestellt, dass der Verkehrswert der Grundstücke um 250.000 EUR höher war als der vereinbarte Kaufpreis. Das FA nahm eine gemischte Schenkung der GmbH an A an und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Das FG hob den Schenkungsteuerbescheid auf. Es sah in der verbilligten Überlassung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die nicht zugleich schenkungsteuerlich zu erfassen sei.

Entscheidung

Auch der BFH lehnt eine der Schenkungsteuer unterliegende gemischt-freigebige Zuwendung ab.

Der Vorteil des A aus dem verbilligten Grundstückserwerb gehört zum Veräußerungspreis für den GmbH-Anteil und ist bei der Ermittlung des der ESt unterliegenden Veräußerungsgewinns anzusetzen. Eine zusätzliche Erfassung des Vorteils als Schenkung an den Anteilsverkäufer (A) ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Veräußerer (A) den Vorteil nicht vom Anteilserwerber (B), sondern von einem Dritten (GmbH) erhalten hat. Denn zum Veräußerungspreis rechnen alle Leistungen, die der Veräußerer im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erhalten hat, sei es vom Erwerber oder von dritter Seite, selbst wenn es an einer Veranlassung durch den Erwerber fehlt. Die Anteilsveräußerung ist auch insoweit eine auf einen Hinzuerwerb gerichtete Erwerbshandlung. Leistender Dritter kann daher auch die GmbH sein, insbesondere dann, wenn sie vom Anteilserwerber zu der Leistung veranlasst wurde. 

Dementsprechend liegt hier keine gemischte Schenkung der GmbH an A vor. Die Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem entrichteten Kaufpreis gehört vielmehr zu dem Veräußerungspreis für den GmbH-Anteil, der bei der Ermittlung des der ESt unterliegenden Veräußerungsgewinns des A anzusetzen ist.

Hinweis

Der BFH weist noch darauf hin, dass es keine Rolle spielt, ob der auf Veranlassung des B erfolgte verbilligte Verkauf an A zu einer vGA der GmbH an B führt. Das Vorliegen einer vGA würde es nicht ausschließen, dass der Vorteil bei A als Bestandteil des Veräußerungspreises erfasst wird. Die unmittelbare Zuwendung an A würde ertragsteuerlich so beurteilt, als hätte B den Vorteil von der GmbH erhalten und diesen an A weitergegeben.

Schließlich betont der BFH noch, dass es für die im Streitfall entscheidende schenkungsteuerliche Beurteilung unerheblich ist, wie der Sachverhalt einkommensteuerlich beurteilt wurde.

Urteil v. 27.8.2014, II R 44/13, veröffentlicht am 5.11. 2014

Schlagworte zum Thema:  Schenkungssteuer, Grundstück