Unvollständige Angaben schließen Vorsteuervergütung aus
Sachverhalt:
Eine Unternehmerin aus Dänemark stellte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mehrere Anträge auf Vorsteuervergütung für das Jahr 2008 und nutzte hierfür den amtlichen Antragsvordruck. Unausgefüllt ließ sie allerdings das Feld in Abschnitt 9 Buchstabe a) des Vordrucks, worin der Unternehmer erklärt, dass er die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet hat. Ohne Eintragungen beließ sie auch das Feld in Abschnitt 9 Buchstabe b), in dem nach der Art der ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Antragstellers gefragt wird. Das BZSt hatte die Vorsteuervergütungen i. H. v. 350.000 EUR aufgrund der fehlenden Angaben abgelehnt.
Entscheidung:
Das Finanzgericht entschied nun, dass die Unternehmerin keinen Anspruch auf die Vorsteuervergütungen hat, da sie innerhalb der maßgeblichen 6-Monats-Frist (§ 18 Abs. 9 Satz 3 UStG) keine wirksamen Vergütungsanträge gestellt hatte. Die in Abschnitt 9 Buchstabe a) geforderte Erklärung, dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet worden sind, ist nach Gerichtsmeinung zwingend anzugeben, da sie für die Entscheidung über die beantrage Vorsteuervergütung erheblich ist. Die Erklärung kann nach Ablauf der Vergütungsfrist nicht nachgeholt werden.
Weitere - vorliegend nicht erfüllte - Wirksamkeitsvoraussetzungen sind die Eintragungen zu den ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen (Abschnitt 9 Buchstabe b) des Vordrucks), da sie zur Prüfung der vom Europarecht formulierten Antragsvoraussetzungen erforderlich sind.
Praxishinweis:
Das Finanzgericht ließ die Revision wegen eines bereits anhängigen Revisionsverfahrens des BFH zur gleichen Thematik (Az. V R 9/14) zu, dieses Verfahren ist jedoch mittlerweile erledigt: Mit Urteil vom 24.9.2015 hat der BFH entschieden, dass Anträge ohne Eintragungen zur Leistungsverwendung in Abschnitt 9 Buchstabe a) nicht ordnungsgemäß und fristwahrend sind. Somit dürfte die Revision im vorliegenden Fall keine Aussicht auf Erfolg haben.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
351
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
203
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
149
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
129
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
101
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
97
-
5. Gewinnermittlung
93
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
91
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
90
-
Keine Kapitaleinkünfte bei unentgeltlicher Ratenzahlungsvereinbarung
15.06.2026
-
Gewinnminderungen aus Zinsforderungen
15.06.2026
-
Besteuerung von Umsätzen über einen Appstore (Rechtslage bis zum 31.12.2014)
15.06.2026
-
Hinzuschätzungen bei einem Restaurantbetrieb
12.06.2026
-
Niederländische Altersrente mit Besteuerungsanteil anzusetzen
12.06.2026
-
Alle am 11.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
11.06.2026
-
Teilabgaben von Versicherungsbeständen eines Handelsvertreters
11.06.2026
-
Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb bei einer Zahnarztpraxis
10.06.2026
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026