Unvollständige Angaben schließen Vorsteuervergütung aus
Sachverhalt:
Eine Unternehmerin aus Dänemark stellte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mehrere Anträge auf Vorsteuervergütung für das Jahr 2008 und nutzte hierfür den amtlichen Antragsvordruck. Unausgefüllt ließ sie allerdings das Feld in Abschnitt 9 Buchstabe a) des Vordrucks, worin der Unternehmer erklärt, dass er die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet hat. Ohne Eintragungen beließ sie auch das Feld in Abschnitt 9 Buchstabe b), in dem nach der Art der ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Antragstellers gefragt wird. Das BZSt hatte die Vorsteuervergütungen i. H. v. 350.000 EUR aufgrund der fehlenden Angaben abgelehnt.
Entscheidung:
Das Finanzgericht entschied nun, dass die Unternehmerin keinen Anspruch auf die Vorsteuervergütungen hat, da sie innerhalb der maßgeblichen 6-Monats-Frist (§ 18 Abs. 9 Satz 3 UStG) keine wirksamen Vergütungsanträge gestellt hatte. Die in Abschnitt 9 Buchstabe a) geforderte Erklärung, dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet worden sind, ist nach Gerichtsmeinung zwingend anzugeben, da sie für die Entscheidung über die beantrage Vorsteuervergütung erheblich ist. Die Erklärung kann nach Ablauf der Vergütungsfrist nicht nachgeholt werden.
Weitere - vorliegend nicht erfüllte - Wirksamkeitsvoraussetzungen sind die Eintragungen zu den ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen (Abschnitt 9 Buchstabe b) des Vordrucks), da sie zur Prüfung der vom Europarecht formulierten Antragsvoraussetzungen erforderlich sind.
Praxishinweis:
Das Finanzgericht ließ die Revision wegen eines bereits anhängigen Revisionsverfahrens des BFH zur gleichen Thematik (Az. V R 9/14) zu, dieses Verfahren ist jedoch mittlerweile erledigt: Mit Urteil vom 24.9.2015 hat der BFH entschieden, dass Anträge ohne Eintragungen zur Leistungsverwendung in Abschnitt 9 Buchstabe a) nicht ordnungsgemäß und fristwahrend sind. Somit dürfte die Revision im vorliegenden Fall keine Aussicht auf Erfolg haben.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
440
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
288
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
258
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
183
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
140
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
137
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
136
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
135
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
123
-
Erbschaftsteuer-Befreiung für Familienheim bei verzögertem Einzug
12.05.2026
-
Nutzung des Privatwagens anstelle des Firmenwagens
11.05.2026
-
Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit
11.05.2026
-
Verspätungszuschlag für Gewinnfeststellungserklärung
11.05.2026
-
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
07.05.2026
-
Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen
07.05.2026
-
Vollverzinsung verstößt nicht gegen das Unionsrecht
07.05.2026
-
Alle am 7.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
07.05.2026
-
Nichtigkeit von geschätzten Verwaltungsakten
06.05.2026
-
Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen
06.05.2026