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FG Köln Gerichtsbescheid vom 13.08.2015 - 2 K 630/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Beantragung einer Vorsteuervergütung ist es erforderlich, dass der Unternehmer den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt oder dem zuständigen FA stellt. Ohne Angaben in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks ist ein Vergütungsantrag unwirksam, da er nicht alle entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen enthält und damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

2. Die die Vergütung begehrende Stpfl. muss darlegen und im Zweifel auch nachweisen, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind. Diesem Darlegungszweck dient die abzugebende Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks.

 

Normenkette

UStDV § 61 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 9

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen V R 33/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern in einer Gesamthöhe von 351.529,11 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2008.

Die Klägerin ist Unternehmerin mit Sitz in Dänemark.

Am 30.06.2008 stellte sie einen Vorsteuervergütungsantrag für den Zeitraum Januar bis März 2008 i. H. v. 134.681,06 €. Im Antrag war der Abschnitt 9 Buchst. a) nicht ausgefüllt und im Abschnitt 9 Buchst. b) war keine der Alternativen angekreuzt.

Mit Bescheid vom 20.10.2010 lehnte der Beklagte die Vergütung der Vorsteuern ab, da der Antrag nicht durch einen gesetzlichen Vertreter der Klägerin eigenhändig unterschrieben worden sei und darüber hinaus im Abschnitt 9 Buchst. b) keine Angaben gemacht worden seien.

Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 24.11.2010. Die Klägerin machte geltend, sie habe nicht gewusst, welche Angaben sie im Abschnitt 9 Buchst. b) habe auswählen sollen. Darübe...

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