BFH

Auslandsunterkunftskosten nicht von der Wohnungsgröße abhängig


Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung

Unterkunftskosten einer im Ausland geführten doppelten Haushaltsführung sind in notwendiger Höhe abziehbar. Falls der Dienstherr für Zwecke eines Mietzuschusses Kosten einer Dienstwohnung als notwendig anerkennt, sind diese Kosten – unabhängig von der Wohnungsgröße – auch steuerlich abzugsfähig.

Grundsätzliches

Als Werbungskosten sind die notwendigen Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG). Wird eine doppelte Haushaltsführung im Inland unterhalten, können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft bis max. 1.000 EUR im Monat angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu den im Ausland angefallenen Unterkunftskosten fehlt im EStG.

Vom BFH zu klärende Frage

Vor diesem Hintergrund hatte sich der BFH mit der Frage auseinanderzusetzen, in welcher Höhe die Unterkunftskosten einer im Ausland unterhaltenen doppelten Haushaltsführung abziehbar sind.

Sachverhalt: Doppelte Haushaltsführung im Ausland

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen:

  • Der Kläger ist Beamter des höheren Dienstes im Auswärtigen Amt.
  • Im Streitjahr war er bis August 2025 stellvertretender Leiter einer ausländischen Botschaft.
  • Der Kläger bewohnte am Tätigkeitsort eine von ihm selbst angemietete, etwa 200 qm große Wohnung.
  • Nach den Vorgaben des Auswärtigen Amts war der Kläger verpflichtet, in seinen Privaträumen auch dienstlichen Repräsentationsaufgaben und gesellschaftlicher Kontaktpflege nachzugehen.
  • Der Mietleitfaden des Arbeitgebers sah für einen Ledigen eine für berufliche und private Zwecke notwendige Wohnfläche von 140 qm vor.
  • Der Dienstherr erkannte für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 BBesG gleichwohl die Kosten für die 200 qm große Wohnung in voller Höhe als notwendig an, da der vereinbarte Mietzins nicht über dem vergleichbaren Preisniveau für eine angemessene max. 140 qm große Wohnung lag.
  • In seiner ESt-Erklärung machte der Kläger, der auch in (Deutschland) einen eigenen Hausstand unterhielt, für die im Ausland belegene Wohnung in A-Stadt Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend.
  • Das Finanzamt erkannte nur die Kosten für eine Wohnungsgröße von 140 qm abzüglich des steuerfreien Mietzuschusses an.

FG Berlin-Brandenburg: Unterkunftskosten für 140 qm abziehbar

Das FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 14.6.2023, 1 K 12087/20, EFG 2024, 1567) ließ von den Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung nur die Kosten für eine 140 qm große Wohnung zum Kostenabzug zu.

Entscheidung: Unterkunftskosten vollständig abzugsfähig

Der BFH hat die Revision als begründet angesehen. Der BFH begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

  • Der Kläger ist mit seinen (Welt-)Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Er unterhält in Deutschland einen Wohnsitz. Die Tätigkeitsvergütung als stellvertretender Leiter einer ausländischen Botschaft unterliegt der deutschen Versteuerung, zumal nach dem DBA der Empfängerstaat eine Steuerfreiheit vorsieht.
  • Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland können Unterkunftskosten bis max. 1.000 EUR im Monat angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Diese Einschränkung gilt in Auslandsfällen nicht (Rz. 14).
  • Unterkunftskosten im Ausland sind in notwendiger Höhe als Mehraufwand der doppelten Haushaltsführung absetzbar. Der notwendige Mehraufwand kann nicht auf die Kosten für die Durchschnittsmiete einer 60 qm großen Wohnung am ausländischen Beschäftigungsort beschränkt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.
  • Der Mehraufwand bestimmt sich nach den Unterkunftskosten, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses (§ 54 BBesG) als notwendig anerkannt hat. Auf die Größe der Wohnung kommt es nicht an (Rz. 18).

Praxisfolgen

Die aktuelle BFH-Entscheidung setzt sich mit der Frage der notwendigen Unterkunftskosten einer im Ausland geführten doppelten Haushaltsführung auseinander.

Die Entscheidung ist auch für die Ermittlung der Progressionsvorbehaltseinkünfte bedeutsam.

Der BFH betont, dass solche Unterkunftskosten nicht – wie in Inlandsfällen - auf 1.000 EUR im Monat gedeckelt sind. Vielmehr können die Unterkunftskosten, die es im Einzelfall zu ermitteln gilt, in „notwendiger Höhe“ geltend gemacht werden.

Mit Urteil v. 9.8.2023 hatte der BFH bereits entschieden, dass bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung abzugsfähig sind (BFH, Urteil v. 9.8.2023, VI R 20/21).

An diese Entscheidung schließt der BFH nun an und bestimmt, dass die für den Mietzuschuss als notwendig anerkannten Unterkunftskosten auch steuerlich zu berücksichtigen sind. Zwar sahen die allgemeinen Richtlinien des Auswärtigen Amts eine angemessene Wohnungsgröße von 140 qm vor. Dies sei für die Angemessenheitsprüfung aber irrelevant.

Die Abkehr von einer rein qm-bezogenen Betrachtungsweise überzeugt schon aus wirtschaftlichen Gründen, weil im Streitfall die tatsächlichen Kosten für die 200 qm große Wohnung nicht über denen einer angemessenen Wohnung von 140 qm lag.

Die vorliegende BFH-Entscheidung widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung will nur die Kosten für eine durchschnittliche Zweitwohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm anerkennen (BMF, Schreiben. v. 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 112).

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung oder eventuell der Gesetzgeber auf diese unliebsame BFH-Entscheidung reagieren wird.

BFH, Urteil v. 17.6.2025, VI R 21/23; veröffentlicht am 25.9.2025

Alle am 25.9.2025 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen


Schlagworte zum Thema:  Doppelte Haushaltsführung , Ausland , Miete
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