Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung
Besteht eine doppelte Haushaltsführung und zieht der Steuerpflichtige am Ort seiner Hauptwohnung, einer Großstadt, um, so ist der Umzug nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst, wenn sich durch den Umzug die Fahrstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte nur unwesentlich verkürzt (von 152 km auf 135 km), wenn aufgrund des danach verbleibenden Arbeitswegs immer noch eine umfangreiche tägliche Wegezeit verbleibt, die im Berufsverkehr nicht mehr als üblich angesehen werden kann.
Umzugskosten als Werbungskosten?
Folgender Fall wurde verhandelt: Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 2018 Umzugskosten von 3.210 EUR als Werbungskosten geltend. Er war innerhalb seines Wohnorts in ein selbstgenutztes Haus gezogen, das auch teilweise vermietet werden sollte. Der Kläger begründete die berufliche Veranlassung des Umzugs mit einer Verkürzung des Arbeitswegs und der späteren Aufgabe seiner Zweitwohnung. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten ab, da der Umzug nicht überwiegend beruflich veranlasst gewesen sei. Die tatsächliche Zeitersparnis beim Arbeitsweg sei zu gering (22 Minuten täglich), und eine tägliche Rückkehr zum Hauptwohnsitz habe 2018 nicht stattgefunden. Der Kläger klagte weiter auf Anerkennung der Kosten.
Umzug war nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachten Umzugskosten für 2018 seien nicht als Werbungskosten abziehbar, weil der Umzug nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei. Obwohl der Kläger eine Fahrzeitverkürzung von bis zu einer Stunde täglich geltend mache, sei sein Arbeitsweg von über 100 km weiterhin unüblich lang geblieben.
Nach Auffassung des FG handele sich lediglich um eine Verlagerung des klägerischen Wohnsitzes innerhalb einer Großstadt, ohne dass damit eine nennenswerte Verkürzung des Arbeitswegs zwischen dem Wohnort und der ersten Tätigkeitsstätte verbunden gewesen sei. Hinzu komme, dass die durch den Umzug eingetretene tägliche Fahrzeitverkürzung nicht wesentlich ins Gewicht falle, weil der Kläger bis Mai 2019 seine Zweitwohnung am Arbeitsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung beibehalten habe. Von dort aus sei er im Streitjahr nach den Angaben in seiner Einkommensteuererklärung an 203 Arbeitstagen zum Arbeitsort gefahren. Sein Beruf als Richter lasse zudem flexible Arbeitsorte und -zeiten zu, sodass eine klare berufliche Notwendigkeit des Umzugs nicht erkennbar sei.
Keine Revision zugelassen
Die Revision war nach Auffassung des FG nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt gewesen seien. Das Urteil ist daher rechtskräftig geworden.
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