Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung von Freizeitparks
Umsatzsteuersatz von Freizeitparks
Die Klägerin betrieb 2014 einen Freizeitpark, die beantragte, Eintrittsgelder für den Freizeitpark mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu besteuern. Das Finanzamt lehnte dies ab, da Schaustellerleistungen in ortsfesten Vergnügungs- bzw. Freizeitparks entsprechend der BFH-Rechtsprechung mit 19 % besteuert werden. Allerdings unterliegen Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und ähnlichen temporären Veranstaltungen nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Das FG Köln bezweifelt daher, ob das nicht gegen den "Grundsatz der steuerlichen Neutralität" verstößt und legt die Frage dem EuGH vor.
FG Köln, Beschluss v. 25.8.2020, 8 K 1092/17, veröffentlicht am 4.9.2020
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