Übernachtungspauschale bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit eines Berufskraftfahrers
Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer
Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Der Kläger streitet über die Anzahl der Tage, für die ihm als Berufskraftfahrer im Fernverkehr die Übernachtungspauschale für Übernachtungen im Lkw zustehe. In seiner Steuererklärung machte der Kläger 109 An- und Abreisetage mit Übernachtung geltend. Insgesamt sind 166 Übernachtungen im Lkw unstreitig. Das Finanzamt erkannte Übernachtungspauschalen für 166 Tage an, nicht aber für die beantragten 109 An- und Abreisetage. Der Kläger trägt vor, dass laut Gesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Buchst. b EStG) und BMF-Schreiben die Anzahl der Tage mit Verpflegungsmehraufwendungen maßgeblich sei, nicht die tatsächlichen Übernachtungen.
Das Finanzamt lehnte dies ab und verwies auf die tatsächliche Anzahl der Lkw-Übernachtungen. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.
Tatsächliche Übernachtung ist erforderlich
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Das FG vertrat die Auffassung, dass die Übernachtungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Buchst. b EStG nur zu gewähren ist, wenn tatsächlich eine Übernachtung im Fahrzeug stattgefunden hat und ein Anspruch auf Verpflegungspauschale besteht. Die Pauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit oder allein für die Verpflegung, sondern setze konkret eine Übernachtung im Fahrzeug voraus. Für die vom Kläger angegebenen Übernachtungen an 55 An- oder Abreisetagen seien unstreitig die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, da er in einem Lkw seines Arbeitgebers tatsächlich übernachtet habe. Für diese Tage seien die Pauschalen zu Recht anerkannt worden.
Der Kläger habe zwar für weitere 54 Tage einen Anspruch auf die Verpflegungspauschale, allerdings fehle es für diese Tage aber an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung der Übernachtung im Lkw. Denn die Aufwendungen müssten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstanden sein. Die für die Gewährung der Übernachtungspauschale notwendigen Voraussetzungen liegen somit nicht allesamt vor.
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