Tierhaltungsgemeinschaft i. S. des § 51a BewG

Überträgt eine landwirtschaftlich tätige GbR die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierhaltung in Vieheinheiten auf eine KG, die einen Betrieb zur Tierhaltung ohne ausreichende Nutzung eigener landwirtschaftlicher Flächen unterhält, und sind an beiden Gesellschaften jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt, kann die Tierhaltung der KG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören, wenn alle Gesellschafter die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG erfüllen.

Hintergrund: Beteiligungsidentische KG und GbR

Die 2006 gegründete X-KG betreibt auf der Teilfläche eines Grundstücks (7.000 qm) eine Hühnermast. Kommanditisten sind die Eheleute F und M. Persönlich haftender Gesellschafter ist ihr Sohn S. Dieser brachte das (gesamte) Grundstück in das Gesamthandsvermögen der KG ein.

Die nicht für die Hühnermast genutzte Teilfläche (10.000 qm, Acker) verpachtet die KG an die Y-GbR. Diese wurde 1998 durch F und M gegründet. Sie unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb. F und M hatten zuvor eigene landwirtschaftliche Unternehmen betrieben. Sie brachten die Wirtschaftsgüter aus ihren Einzelunternehmen in das Gesamthandsvermögen der GbR ein. Die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke und Gebäude stellen sie der GbR zur Nutzung zur Verfügung. In 2006 nahmen sie S als weiteren Gesellschafter der GbR auf. Er bringt seine Arbeitskraft in die GbR ein. Ab 1.7.2007 überließ die GbR 500 Vieheinheiten an die KG.

Wegen der Errichtung des Stallgebäudes und der Aufnahme der Hühnerzucht in 2007 kam es zu einer Nachfeststellung für den mit dem Stall bebauten Grundstücksteil. Das FA ging davon aus, dass die KG keine eigenen Flächen landwirtschaftlich nutze. Denn die Ackerfläche sei an die GbR verpachtet und als Stückländerei zu bewerten. Das FA erließ daher einen Einheitswertbescheid auf den 1.1.2008, in dem es den mit dem Hühnermaststall bebauten Grundstücksteil als Grundstücksart "Geschäftsgrundstück" (Betriebsgrundstück) feststellte. Das Grundstück wurde der KG zugerechnet. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Die KG beantragte eine fehlerbeseitigende Art- und Wertfortschreibung für den mit dem Stall bebauten Grundstücksteil auf den 1.1.2009, da sie die Voraussetzungen einer Tierhaltungskooperation i.S. des § 51a BewG erfülle und damit einen Betrieb der LuF unterhalte. Das FA lehnte den Antrag ab.

Dem widersprach das FG und verpflichtete das FA, eine Art- und Wertfortschreibung zum luf Vermögen vorzunehmen und den Einheitswert auf xxx EUR herabzusetzen.

Entscheidung: Die mit dem Stall bebaute Fläche ist landwirtschaftliches Vermögen

Der BFH bestätigte das FG-Urteil und wies die Revision des FA zurück. Die Voraussetzungen für eine fehlerbeseitigende Art- und Wertfortschreibung sind erfüllt. Die mit dem Hühnermaststall bebaute Grundstücksteilfläche ist dem landwirtschaftlichen Vermögen der KG und nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Die Tierbestände gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung, auch wenn die KG selbst keine bzw. nicht genügend eigene Flächen regelmäßig landwirtschaftlich genutzt hat.

Die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Tierhaltung sind erfüllt

Nach § 51a Abs. 1 BewG gehört zur landwirtschaftlichen Nutzung auch die Tierzucht und Tierhaltung von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG), wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor:

  • Das Erfordernis, dass alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebs der LuF mit selbst bewirtschafteten Flächen sind, ist hier gegeben. Denn die Gesellschafter der KG sind zugleich Gesellschafter der landwirtschaftlich tätigen GbR und damit als Mitunternehmer Inhaber (Mitinhaber) eines luf Betriebs. Dementsprechend sind auch die Einkünfte den Gesellschaftern zuzurechnen. 
  • Die von der GbR vorgenommene Übertragung der Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierhaltung in Vieheinheiten auf die KG, die Tierhaltung betreibt, ist den Gesellschaftern der GbR, die zugleich Gesellschafter der KG sind, zuzurechnen.
  • Die GbR ist insoweit transparent. Die Übertragung durch die GbR ist so zu behandeln, als ob die einzelnen Gesellschafter der GbR Vieheinheiten auf die KG übertragen hätten.
  • Der Einwand des FA, S habe mangels Überlassung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks keine Vieheinheiten auf die KG übertragen können, greift nicht. Denn die KG hat die von S in die KG eingebrachte und somit zum Gesamthandsvermögen gehörende Ackerfläche an die GbR verpachtet. Auch diese Ackerfläche generiert bei der GbR Vieheinheiten, die bei der Übertragung dem Gesellschafter S anteilig zuzurechnen sind. 

Hinweis: Übertragung der Vieheinheiten ohne tatsächliche Grundstücksübertragung

Zweck des § 51a BewG ist es, die bäuerliche Veredelungswirtschaft durch landwirtschaftliche Tierhaltungsgemeinschaften zu fördern, indem Zusammenschlüsse von Landwirten zur gemeinschaftlichen Tierhaltung unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Gewerbebetriebe, sondern als Betriebe der LuF behandelt werden (BFH, Urteil v. 5.11.2009, IV R 13/07, BFH/NV 2010, 652). Eine gemeinschaftliche Tierhaltung i.S. des § 51a BewG bildet nach § 34 Abs. 6a BewG einen Betrieb der LuF und ist damit eine eigenständige wirtschaftliche Einheit. Um die Einstufung des Betriebs als gewerblich zu vermeiden, können freie Vieheinheiten unter den Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 BewG zusammengelegt werden. Da mit der Übertragung der Vieheinheiten keine tatsächliche Grundstücksübertragung einhergehen muss, kann eine Gesellschaft letztlich Tierhaltung betreiben, ohne selbst landwirtschaftliche Nutzflächen zu bewirtschaften, sofern ihren Beteiligten entsprechende Flächen zur Verfügung stehen.  

BFH Urteil vom 27.11.2019 - II R 43/16 (veröffentlicht am 04.06.2020)

Alle am 04.06.2020 veröffentlichten Entscheidungen.