Wirksamkeit einer per Telefax eingereichten Einkommensteuererklärung
Letzteres hatte dies auf der Grundlage des – für das Finanzamt bindenden – BMF-Schreibens vom 20. Januar 2003 2003-01-20 IV D 2-S 0321-4/03 (BStBl I 2003, 74) anders gesehen und die Durchführung der Antragsveranlagung verweigert. Sehe das Gesetz – wie bei Einkommensteuererklärungen und entsprechend auch bei Anträgen auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagungen – eine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vor, so müsse diese Unterschrift auch im Original und nicht lediglich als (Telefax-)Kopie vorgelegt werden.
Dieser Sichtweise ist der 1. Senat nicht gefolgt. Nachdem er die verschiedenen in Rechtsprechung und Literatur hierzu vertretenen Auffassungen dargestellt und sich mit ihnen auseinandergesetzt hat, führt er aus, dass das Merkmal der „Eigenhändigkeit“ der Unterschrift lediglich erfordere, dass sie von der Hand des Steuerpflichtigen stamme. Mit der eigenhändigen Ableistung der Unterschrift durch den Steuerpflichtigen in Kenntnis des konkreten Erklärungsinhalts sei dem Sinn und Zweck der „Eigenhändigkeit“ der Unterschrift (Absenderidentifikation, Warnfunktion, Verantwortungsübernahme für den Erklärungsinhalt) in Gänze genüge getan. Die Unterschrift des Steuerpflichtigen auf dem Original der Erklärung erfülle alle diese Funktionen, und zwar schon im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung. Darauf, ob der Steuerpflichtige die Erklärung dann im Original oder als (Telefax-)Kopie an das Finanzamt versende, komme es nicht an, da die Art und Weise der Übermittlung keine Auswirkung auf die genannte Zweckerfüllung habe.
Unerheblich sei auch, dass der Klägerin im konkreten Fall die Erklärung nicht vollständig, sondern lediglich in Gestalt des Deckblattes vorgelegen habe. Maßgebend sei auch hier, dass die Unterschrift dennoch alle ihr beizumessenden Funktionen erfüllt habe. Das sei der Fall, weil in tatsächlicher Hinsicht habe festgestellt werden können, dass die Klägerin sich im Rahmen eines ca. eineinhalbstündigen Telefonats über den genauen Inhalt der Erklärung vergewissert habe. Dementsprechend sei insbesondere die Warn- und Schutzfunktion gewährleistet gewesen, denn die Erklärung sei in Kenntnis und im Bewusstsein ihres Inhalts unterschrieben worden. Daher liege entgegen der vom Finanzamt vertretenen Sichtweise auch keine Konstellation vor, die mit derjenigen einer - unwirksamen - Blankounterschrift zu vergleichen sei.
Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 82/13 geführt.
FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 19.9. 2013 (1 K 166/12)
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