Teilweise Steuerpflicht einer Abfindung an einen Grenzgänger
In dem Urteilsfall ging es um die Abfindung an einen Arbeitnehmer, der bis Ende November 2008 seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Danach verzog er nach Frankreich, arbeitete jedoch weiterhin bei seinem inländischen Arbeitgeber. Der laufende Arbeitslohn wurde in Frankreich versteuert nach der Grenzgängerregelung. Mit Aufhebungsvertrag zum 30.9.2014 endete das Arbeitsverhältnis. Der Kläger erhielt eine einmalige Abfindung und trat zum 1.10.2014 eine neue Stelle an, bei der ebenfalls der Arbeitslohn als Grenzgänger in Frankreich besteuert wurde.
Anteilige Besteuerung in Deutschland
Fraglich war, wie die Abfindung zu besteuern ist. Das Finanzamt bescheinigte dem (früheren) Arbeitgeber des Klägers, dass 260/330 der Abfindung dem Lohnsteuerabzug in Deutschland unterlägen. Der Kläger sei an 330 Monaten beim früheren Arbeitgeber beschäftigt gewesen. An 260 Monaten davon hat er seinen Wohnsitz im Inland gehabt. Die Abfindung sei deshalb anteilig steuerpflichtig. Das FG Baden-Württemberg bestätigte diese Auffassung.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.1.2018, 6 K 1405/15, veröffentlicht mit Meldung v. 1.8.2018
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