Tabaksteuer: Haftung bei Teilnahme an einer Steuerhinterziehung (FG)
Hintergrund:
Der Kläger war für die Organisatoren eines Zigarettenschmuggels als Fahrer tätig. Durch seine Unterstützung machte er sich der Beihilfe zur Hinterziehung von Tabaksteuer schuldig. Hierfür wurde er durch rechtskräftigen Strafbefehl verurteilt. Das Hauptzollamt erließ gegen den Kläger einen Haftungsbescheid für die von den Organisatoren hinterzogene Tabaksteuer. Hiergegen führte der Kläger an, dass sein Tatbeitrag von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Er habe die Organisatoren aus reiner Gefälligkeit zur Geldübergabe gefahren, ohne von den Zigarettentransporten und den dadurch hinterzogenen Steuern Kenntnis gehabt zu haben. Er habe weder Einfluss auf die Verfahrensweise mit dem Zigaretten gehabt, noch sei er am Erlös aus der Vermarktung der Zigaretten beteiligt worden. Er habe zudem nicht mit Vorsatz gehandelt. Das Hauptzollamt könne sich diesbezüglich nicht auf den anderslautenden Strafbefehl berufen. Aufgrund seines geringen Tatbeitrags sei die Inanspruchnahme schließlich ermessensfehlerhaft. Daher sei der Haftungsbescheid aufzuheben.
Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung wurde im Streitfall dadurch begründet, dass Zigaretten ohne Steueranmeldung bzw. ohne Verwendung von Steuerzeichen aus Tschechien nach Deutschland verbracht wurden. Der Kläger leistete hierzu durch seine Tätigkeit als Fahrer Beihilfe. Das FG machte sich die Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu Eigen. Daher ging es davon aus, dass der Kläger Kenntnisse von den Umständen im Zusammenhang mit den Zigarettenlieferungen hatte. Die Tätigkeit als Fahrer beurteilte das Gericht als wesentlichen Beitrag zur Tatausführung. Für eine Haftung sind genauere Kenntnisse über die Zigarettenlieferungen nicht erforderlich; die billigende Inkaufnahme der Steuerhinterziehung sei vielmehr ausreichend. Die Inanspruchnahme des Klägers, der für die hinterzogenen Steuern gesamtschuldnerisch mit den Haupttätern haftet, sei nicht ermessenswidrig, da bei vorsätzlichen Straftaten das Auswahlermessen keiner näheren Begründung bedarf.
(FG München, Urteil v. 28.7.2011, 14 K 3772/08)
Praxishinweis:
Das Urteil ist rechtskräftig. Da Feststellungen von Strafgerichten auch in Hinblick auf eine etwaige Haftung für hinterzogene Steuern relevant sein können, sollten auf den ersten Blick milde wirkende Strafbefehle nicht unüberlegt akzeptiert werden.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
287
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
217
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
208
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
114
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
105
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
104
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
88
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
85
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
82
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
21.08.2026
-
Grundbesitzbewertung für Grunderwerbsteuerzwecke mit dem niedrigeren gemeinen Wert
21.08.2026
-
Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer
20.08.2026
-
Alle am 20.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
20.08.2026
-
Leistungen an Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppe
20.08.2026
-
Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale
17.08.2026
-
Bewertung von Miteigentumsanteilen für Zwecke der Schenkungsteuer
17.08.2026
-
Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims
17.08.2026
-
Alle am 13.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
13.08.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
13.08.2026