Tabaksteuer: Haftung bei Teilnahme an einer Steuerhinterziehung (FG)
Hintergrund:
Der Kläger war für die Organisatoren eines Zigarettenschmuggels als Fahrer tätig. Durch seine Unterstützung machte er sich der Beihilfe zur Hinterziehung von Tabaksteuer schuldig. Hierfür wurde er durch rechtskräftigen Strafbefehl verurteilt. Das Hauptzollamt erließ gegen den Kläger einen Haftungsbescheid für die von den Organisatoren hinterzogene Tabaksteuer. Hiergegen führte der Kläger an, dass sein Tatbeitrag von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Er habe die Organisatoren aus reiner Gefälligkeit zur Geldübergabe gefahren, ohne von den Zigarettentransporten und den dadurch hinterzogenen Steuern Kenntnis gehabt zu haben. Er habe weder Einfluss auf die Verfahrensweise mit dem Zigaretten gehabt, noch sei er am Erlös aus der Vermarktung der Zigaretten beteiligt worden. Er habe zudem nicht mit Vorsatz gehandelt. Das Hauptzollamt könne sich diesbezüglich nicht auf den anderslautenden Strafbefehl berufen. Aufgrund seines geringen Tatbeitrags sei die Inanspruchnahme schließlich ermessensfehlerhaft. Daher sei der Haftungsbescheid aufzuheben.
Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung wurde im Streitfall dadurch begründet, dass Zigaretten ohne Steueranmeldung bzw. ohne Verwendung von Steuerzeichen aus Tschechien nach Deutschland verbracht wurden. Der Kläger leistete hierzu durch seine Tätigkeit als Fahrer Beihilfe. Das FG machte sich die Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu Eigen. Daher ging es davon aus, dass der Kläger Kenntnisse von den Umständen im Zusammenhang mit den Zigarettenlieferungen hatte. Die Tätigkeit als Fahrer beurteilte das Gericht als wesentlichen Beitrag zur Tatausführung. Für eine Haftung sind genauere Kenntnisse über die Zigarettenlieferungen nicht erforderlich; die billigende Inkaufnahme der Steuerhinterziehung sei vielmehr ausreichend. Die Inanspruchnahme des Klägers, der für die hinterzogenen Steuern gesamtschuldnerisch mit den Haupttätern haftet, sei nicht ermessenswidrig, da bei vorsätzlichen Straftaten das Auswahlermessen keiner näheren Begründung bedarf.
(FG München, Urteil v. 28.7.2011, 14 K 3772/08)
Praxishinweis:
Das Urteil ist rechtskräftig. Da Feststellungen von Strafgerichten auch in Hinblick auf eine etwaige Haftung für hinterzogene Steuern relevant sein können, sollten auf den ersten Blick milde wirkende Strafbefehle nicht unüberlegt akzeptiert werden.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
396
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
172
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
155
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
107
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
92
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
75
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
72
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
71
-
Weihnachtsfeier für Handelsvertreter und Montagepartner
29.09.2026
-
Steuerfreie Einlagenrückgewähr aus einer EU-Kapitalgesellschaft
28.09.2026
-
Abgrenzung Vermietungsleistung oder Vermittlungsleistung?
28.09.2026
-
Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen
28.09.2026
-
Fahrten zum Lotsrevier sind Reisekosten
28.09.2026
-
Alle am 24.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
24.09.2026
-
Normenkontrollverfahren zum Lohnsteuerrecht erledigt
24.09.2026
-
Berichtigungsfähigkeit einer Rechnung
23.09.2026
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
23.09.2026
-
Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts
22.09.2026