Der Zulassung als Steuerberater steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit neben einem Vollzeit-Anstellungsverhältnis nur in untergeordnetem Umfang ausgeübt wird.

Hintergrund

Der BFH befasst sich erstmals mit der Zulassung als sog. Syndikus-Steuerberater nach der Neuregelung im Steuerberatungsgesetz vom April 2008. Danach kann ein Angestellter, der für seinen Arbeitgeber Steuersachen bearbeitet, grundsätzlich als Steuerberater zugelassen werden. Das gilt aber nur, wenn durch die Angestelltentätigkeit die unabhängige und eigenverantwortliche Berufsausübung nicht beeinträchtigt wird (§ 58 Abs. 1 Nr. 5a StBerG).

Der früher als Steuerberater zugelassene S, der jetzt als Steuerreferent einer Aktiengesellschaft tätig ist, beantragte die Wiederzulassung als Steuerberater und legte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, nach der er innerhalb bestimmter Bandbreiten seine Tätigkeit frei einteilen kann. Die Steuerberaterkammer verweigerte die Zulassung mit der Begründung, die für S geltende Arbeitszeitregelung genüge nicht für eine berufskonforme Ausübung des Steuerberaterberufs, da er keine Vormittagstermine wahrnehmen und nicht jederzeit Urlaub nehmen könne.

Entscheidung

Der BFH legt die neue Vorschrift weniger eng aus. Zwar ist ein Angestellter typischerweise an feste Arbeitszeiten gebunden, sodass ein Syndikus-Steuerberater nicht in gleichem Umfang wie ein hauptberuflicher Steuerberater tätig sein kann. Aber auch ein hauptberuflicher Berater ist nicht an Mindestarbeitszeiten gebunden und kann den Umfang seiner Mandate frei bestimmen. Nichts anderes kann für einen "nebenberuflichen" Steuerberater gelten. Daher kann von einem Syndikus-Steuerberater keine Beratertätigkeit in "nennenswertem Umfang" gefordert werden.

Die gegenteilige Auffassung der Steuerberaterkammern, der Gesetzgeber habe einen "Feierabend-Steuerberater" nicht gewollt, findet im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Im Übrigen - so der Hinweis des BFH - gibt es vielfältige technische Möglichkeiten, mit denen ein Syndikus-Steuerberater seine Erreichbarkeit am Arbeitsplatz sicherstellen kann. Das Berufsbild des Steuerberaters unterscheidet sich wesentlich von dem des Rechtsanwalts, von dem verlangt wird, jederzeit und ohne Beschränkung durch ein Angestelltenverhältnis unaufschiebbare Tätigkeiten erledigen zu können. Demgegenüber ist das Berufsbild des Steuerberaters nicht davon geprägt, jederzeit und uneingeschränkt für seinen Mandanten zur Verfügung zu stehen.         

Urteil v. 9.8.2011, VII R 2/11, veröffentlicht am 26.10.2011