Syndikus-Steuerberater: Beruf darf als Nebentätigkeit ausgeübt werden (BFH)
Hintergrund
Der BFH befasst sich erstmals mit der Zulassung als sog. Syndikus-Steuerberater nach der Neuregelung im Steuerberatungsgesetz vom April 2008. Danach kann ein Angestellter, der für seinen Arbeitgeber Steuersachen bearbeitet, grundsätzlich als Steuerberater zugelassen werden. Das gilt aber nur, wenn durch die Angestelltentätigkeit die unabhängige und eigenverantwortliche Berufsausübung nicht beeinträchtigt wird (§ 58 Abs. 1 Nr. 5a StBerG).
Der früher als Steuerberater zugelassene S, der jetzt als Steuerreferent einer Aktiengesellschaft tätig ist, beantragte die Wiederzulassung als Steuerberater und legte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, nach der er innerhalb bestimmter Bandbreiten seine Tätigkeit frei einteilen kann. Die Steuerberaterkammer verweigerte die Zulassung mit der Begründung, die für S geltende Arbeitszeitregelung genüge nicht für eine berufskonforme Ausübung des Steuerberaterberufs, da er keine Vormittagstermine wahrnehmen und nicht jederzeit Urlaub nehmen könne.
Entscheidung
Der BFH legt die neue Vorschrift weniger eng aus. Zwar ist ein Angestellter typischerweise an feste Arbeitszeiten gebunden, sodass ein Syndikus-Steuerberater nicht in gleichem Umfang wie ein hauptberuflicher Steuerberater tätig sein kann. Aber auch ein hauptberuflicher Berater ist nicht an Mindestarbeitszeiten gebunden und kann den Umfang seiner Mandate frei bestimmen. Nichts anderes kann für einen "nebenberuflichen" Steuerberater gelten. Daher kann von einem Syndikus-Steuerberater keine Beratertätigkeit in "nennenswertem Umfang" gefordert werden.
Die gegenteilige Auffassung der Steuerberaterkammern, der Gesetzgeber habe einen "Feierabend-Steuerberater" nicht gewollt, findet im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Im Übrigen - so der Hinweis des BFH - gibt es vielfältige technische Möglichkeiten, mit denen ein Syndikus-Steuerberater seine Erreichbarkeit am Arbeitsplatz sicherstellen kann. Das Berufsbild des Steuerberaters unterscheidet sich wesentlich von dem des Rechtsanwalts, von dem verlangt wird, jederzeit und ohne Beschränkung durch ein Angestelltenverhältnis unaufschiebbare Tätigkeiten erledigen zu können. Demgegenüber ist das Berufsbild des Steuerberaters nicht davon geprägt, jederzeit und uneingeschränkt für seinen Mandanten zur Verfügung zu stehen.
Urteil v. 9.8.2011, VII R 2/11, veröffentlicht am 26.10.2011
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
315
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
198
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
177
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
164
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1581
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Teil 1 - Grundsätze
122
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
-
Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026