Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden können.

Vor dem FG Düsseldorf wurde der Fall eines Klägers verhandelt, der in mehreren leitenden Funktionen als Geschäftsführer und Chefsyndikus bei Gesellschaften des X-Konzerns tätig war. Die X AG erstattete im Jahr 2012 Strafanzeige gegen ihn und andere Führungspersonen wegen des Verdachts, sich an für den Konzern nachteiligen Geschäften beteiligt und Bestechungsgelder angenommen zu haben. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen den Kläger, doch die Verfahren wurden 2019 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Kosten für die Strafverteidigung

Für die Strafverteidigung entstanden dem Kläger im Streitjahr Kosten i. H. v. 67.176 EUR. Strittig war eine mögliche steuerliche Berücksichtigung der Kosten. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab, da eine berufliche Veranlassungszusammenhang fehle, weil die nichtselbstständige Tätigkeit des Klägers lediglich die Gelegenheit zur Tatausführung gegeben hätte.

Nachträgliche Werbungskosten

Der Kläger wiederum argumentierte, dass die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar seien, weil ihm die Straftaten nicht nur bei Gelegenheit, sondern gerade in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten als Geschäftsführer und Chefsyndikus im X-Konzern vorgeworfen worden seien. Der Klage wurde stattgegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

FG Düsseldorf, Urteil v. 22.3.2024, 3 K 2389/21 E, veröffentlicht am 14.5.2024


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