Steuerfreie Ausfuhrlieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts
Die Klägerin verkaufte Handys an eine in Großbritannien ansässige Gesellschaft, die ihrerseits ein Beförderungsunternehmen mit dem Transport an ihre Abnehmer in Dubai beauftragte. Dort kamen die Handys auch tatsächlich an. Die Klägerin behandelte den Vorgang als steuerfreie Ausfuhrlieferung. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht, weil die Lieferung der Klägerin an die britische Gesellschaft als unbewegte Lieferung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sei.
Dieser Auffassung folgte das Gericht und wies die Klage ab. Bei einem Reihengeschäft, bei dem die Ware unmittelbar vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer gelangt, könne nur eine der Lieferungen die bewegte und damit steuerfreie Ausfuhrlieferung sein. Die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätze für die Frage, welcher Lieferung die Warenbewegung zuzuordnen ist, seien zwar zu innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der EU ergangen, aber auf Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten zu übertragen. Das Gericht maß im Rahmen der danach erforderlichen Gesamtwürdigung dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass die Klägerin vom bereits vor der Versendung erfolgten Weiterverkauf der Ware an die Endabnehmer wusste.
Demgegenüber sei nicht von entscheidender Bedeutung, ob den Erwerbern die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, bereits vor der Warenbewegung eingeräumt wurde. Dem ersten Lieferer sei es regelmäßig nicht möglich, diese Frage zu beurteilen und hierüber von seinem Geschäftspartner Informationen zu erhalten. Insoweit wich der Senat von der aktuellen Rechtsprechung des BFH in seiner Entscheidung vom 28.5.2013 (XI R 11/09) ab, der gerade diese Frage als entscheidendes Kriterium für die Zuordnung angesehen hatte, berief sich aber auf zwei früher ergangene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.
Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 16.1.2014, 5 K 3930/10 U
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