Keine Steuerermäßigung bei gestreckter Honorarzahlung
Hintergrund
Rechtsanwalt R wurde im März 2003 in einer umfangreichen Erbschaftsangelegenheit mandatiert. Nachdem die verschiedenen Verfahren Ende 2006 beendet waren, trafen R und die Mandanten eine Honorarvereinbarung über 54.500 EUR, die von R im Streitjahr 2006 vereinnahmt wurden.
Die Jahresergebnisse des R bewegten sich in den Jahren 2003 bis 2008 zwischen einem Verlust von rund 800 EUR und einem Gewinn von rund 68.000 EUR. Der Gewinn des Streitjahrs 2006 betrug einschließlich des Honorars aus der Erbrechtsangelegenheit 61.931 EUR. Ohne dieses Honorar hätte er nur 7.431 EUR betragen.
R machte geltend, bei dem Honorar handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die zur Milderung der Progressionswirkung nach der sog. Fünftel-Regelung dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sei (§ 34 EStG). Damit hatte er beim FA und beim FG und letztlich auch beim BFH keinen Erfolg.
Entscheidung
Nach den von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen sind Einkünfte eines Freiberuflers aus mehrjähriger Tätigkeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzurechnen, wenn
- sich der Betreffende während mehrerer Jahre ausschließlich einer Sache gewidmet hat,
- es sich um eine von der übrigen Tätigkeit abgrenzbare Sondertätigkeit handelt,
- langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wurden,
- eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit aufgrund vorausgegangener rechtlicher Auseinandersetzungen zusammengeballt zufließt.
Keine dieser Konstellationen liegt hier vor. Der BFH sieht auch keine Veranlassung, die bestehenden Fallgruppen zu erweitern. Zum einen ist es nicht unüblich - häufig sogar die Regel - dass Freiberufler (z.B. auch Architekten und Ingenieure) länger als ein Jahr mit einem Auftrag beschäftigt sind. Zum anderen bewirkt bei halbwegs stabiler Auftragslage schon die kontinuierliche Abrechnung mehrjähriger Aufträge für eine Tarifglättung. Im Übrigen sind - bei instabiler Auftragslage - die Progressionsunterschiede aufgrund temporal schwankender Einkünfte hinzunehmen.
Hinweis
Das von R im Vergleich zu seinen übrigen Einnahmen erzielte hohe Honorar beruht letztlich auf seiner erfolgreichen Akquisition und Bearbeitung des Mandats. Das kann für sich nicht zu einer Tarifermäßigung führen. Dass er, wie er vortrug, im Streitfall keine auf die Jahre verteilten Vorschüsse verlangen konnte, ändert daran nichts. Denn dem FA wäre es kaum möglich, in jedem Einzelfall die wahren Gründe für die Nichtleistung eines Vorschusses zu ermitteln.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
359
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
320
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
261
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
183
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
172
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
147
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
129
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
122
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
108
-
Handgeldzahlungen im Profisport
23.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026
-
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Eheschließung
22.04.2026
-
Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen
21.04.2026
-
Verluste aus russischen Wertpapieren steuerlich nicht abziehbar
21.04.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG
20.04.2026
-
Umsatzsteuerpflicht von Bestattungsleistungen
20.04.2026
-
Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
20.04.2026
-
Auskunft über Mandantenforderungen eines Rechtsanwalts
17.04.2026