Keine Steuerermäßigung bei gestreckter Honorarzahlung
Hintergrund
Rechtsanwalt R wurde im März 2003 in einer umfangreichen Erbschaftsangelegenheit mandatiert. Nachdem die verschiedenen Verfahren Ende 2006 beendet waren, trafen R und die Mandanten eine Honorarvereinbarung über 54.500 EUR, die von R im Streitjahr 2006 vereinnahmt wurden.
Die Jahresergebnisse des R bewegten sich in den Jahren 2003 bis 2008 zwischen einem Verlust von rund 800 EUR und einem Gewinn von rund 68.000 EUR. Der Gewinn des Streitjahrs 2006 betrug einschließlich des Honorars aus der Erbrechtsangelegenheit 61.931 EUR. Ohne dieses Honorar hätte er nur 7.431 EUR betragen.
R machte geltend, bei dem Honorar handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die zur Milderung der Progressionswirkung nach der sog. Fünftel-Regelung dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sei (§ 34 EStG). Damit hatte er beim FA und beim FG und letztlich auch beim BFH keinen Erfolg.
Entscheidung
Nach den von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen sind Einkünfte eines Freiberuflers aus mehrjähriger Tätigkeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzurechnen, wenn
- sich der Betreffende während mehrerer Jahre ausschließlich einer Sache gewidmet hat,
- es sich um eine von der übrigen Tätigkeit abgrenzbare Sondertätigkeit handelt,
- langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wurden,
- eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit aufgrund vorausgegangener rechtlicher Auseinandersetzungen zusammengeballt zufließt.
Keine dieser Konstellationen liegt hier vor. Der BFH sieht auch keine Veranlassung, die bestehenden Fallgruppen zu erweitern. Zum einen ist es nicht unüblich - häufig sogar die Regel - dass Freiberufler (z.B. auch Architekten und Ingenieure) länger als ein Jahr mit einem Auftrag beschäftigt sind. Zum anderen bewirkt bei halbwegs stabiler Auftragslage schon die kontinuierliche Abrechnung mehrjähriger Aufträge für eine Tarifglättung. Im Übrigen sind - bei instabiler Auftragslage - die Progressionsunterschiede aufgrund temporal schwankender Einkünfte hinzunehmen.
Hinweis
Das von R im Vergleich zu seinen übrigen Einnahmen erzielte hohe Honorar beruht letztlich auf seiner erfolgreichen Akquisition und Bearbeitung des Mandats. Das kann für sich nicht zu einer Tarifermäßigung führen. Dass er, wie er vortrug, im Streitfall keine auf die Jahre verteilten Vorschüsse verlangen konnte, ändert daran nichts. Denn dem FA wäre es kaum möglich, in jedem Einzelfall die wahren Gründe für die Nichtleistung eines Vorschusses zu ermitteln.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
315
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
198
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
177
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
164
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1581
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Teil 1 - Grundsätze
122
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
12.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026