Keine Steuerermäßigung bei gestreckter Honorarzahlung
Hintergrund
Rechtsanwalt R wurde im März 2003 in einer umfangreichen Erbschaftsangelegenheit mandatiert. Nachdem die verschiedenen Verfahren Ende 2006 beendet waren, trafen R und die Mandanten eine Honorarvereinbarung über 54.500 EUR, die von R im Streitjahr 2006 vereinnahmt wurden.
Die Jahresergebnisse des R bewegten sich in den Jahren 2003 bis 2008 zwischen einem Verlust von rund 800 EUR und einem Gewinn von rund 68.000 EUR. Der Gewinn des Streitjahrs 2006 betrug einschließlich des Honorars aus der Erbrechtsangelegenheit 61.931 EUR. Ohne dieses Honorar hätte er nur 7.431 EUR betragen.
R machte geltend, bei dem Honorar handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die zur Milderung der Progressionswirkung nach der sog. Fünftel-Regelung dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sei (§ 34 EStG). Damit hatte er beim FA und beim FG und letztlich auch beim BFH keinen Erfolg.
Entscheidung
Nach den von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen sind Einkünfte eines Freiberuflers aus mehrjähriger Tätigkeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzurechnen, wenn
- sich der Betreffende während mehrerer Jahre ausschließlich einer Sache gewidmet hat,
- es sich um eine von der übrigen Tätigkeit abgrenzbare Sondertätigkeit handelt,
- langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wurden,
- eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit aufgrund vorausgegangener rechtlicher Auseinandersetzungen zusammengeballt zufließt.
Keine dieser Konstellationen liegt hier vor. Der BFH sieht auch keine Veranlassung, die bestehenden Fallgruppen zu erweitern. Zum einen ist es nicht unüblich - häufig sogar die Regel - dass Freiberufler (z.B. auch Architekten und Ingenieure) länger als ein Jahr mit einem Auftrag beschäftigt sind. Zum anderen bewirkt bei halbwegs stabiler Auftragslage schon die kontinuierliche Abrechnung mehrjähriger Aufträge für eine Tarifglättung. Im Übrigen sind - bei instabiler Auftragslage - die Progressionsunterschiede aufgrund temporal schwankender Einkünfte hinzunehmen.
Hinweis
Das von R im Vergleich zu seinen übrigen Einnahmen erzielte hohe Honorar beruht letztlich auf seiner erfolgreichen Akquisition und Bearbeitung des Mandats. Das kann für sich nicht zu einer Tarifermäßigung führen. Dass er, wie er vortrug, im Streitfall keine auf die Jahre verteilten Vorschüsse verlangen konnte, ändert daran nichts. Denn dem FA wäre es kaum möglich, in jedem Einzelfall die wahren Gründe für die Nichtleistung eines Vorschusses zu ermitteln.
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
407
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
391
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
355
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
350
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
293
-
Anschrift in Rechnungen
266
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
220
-
Teil 1 - Grundsätze
217
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
210
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2051
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
17.12.2025
-
Anwendungsbereich des § 64 EStG
17.12.2025