Steuerbefreiung für ein Familienheim oder ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück
Hintergrund
Streitig war die erbschaftsteuerliche Begünstigung eines teilweise zu eigenen Wohnzwecken, teilweise vermieteten Grundstücks, soweit es im Wege der Erbauseinandersetzung erworben wurde.
X ist neben seiner Schwester (S) zur Hälfte Miterbe seines im Dezember 2010 verstorbenen Vaters (V). Zum Nachlass gehörte ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Eine Wohnung wurde von V und S gemeinsam und nach dem Tod des V von S allein genutzt. Ende 2011 zog X zusammen mit seiner Ehefrau in diese Wohnung ein. Die andere Wohnung war fremdvermietet. Im März 2012 hoben X und S die Erbengemeinschaft in der Wese auf, dass X das Zweifamilienhausgrundstück und S die restlichen Grundstücke jeweils zu Alleineigentum erhielten.
Bei der ErbSt-Festsetzung gegen X berechnete das FA die Steuerbefreiungen für die selbstgenutzte Wohnung (Familienheim, § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)) und für die zu Wohnzwecken vermietete Wohnung (§ 13c Ab s. 2 ErbStG) entsprechend der Beteiligung des X nur nach dem hälftigen Grundstückswert. X wandte dagegen ein, für beide Steuerbefreiungen sei auch die im Rahmen der Erbauseinandersetzung hinzuerworbene Hälfte zu berücksichtigen, auch wenn die Erbauseinandersetzung nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgt sei. Dieser Argumentation folgte das FG und gab der Klage statt.
Entscheidung
Die Steuerbefreiung für ein Familienheim erfasst u.a. eine Wohnung in einem mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstück, wenn die Wohnung beim Erwerber zur Selbstnutzung als Wohnung bestimmt ist. Bei einem Miterben ist der Erwerb zunächst entsprechend seiner Erbquote begünstigt. Die Steuerbefreiung kann aber auch darüber hinaus beansprucht werden, soweit der Miterbe im Rahmen der Erbauseinandersetzung Eigentum an dem Familienheim erhält (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Diese Regelung ermöglicht einen Begünstigungstransfer von begünstigtem Vermögen. Der Miterbe wird so behandelt, als habe er von Anfang an begünstigtes Vermögen erhalten.
Der Erwerber muss die Wohnung "unverzüglich" - unter einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungszeit - zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Als angemessen sieht der BFH regelmäßig einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall an. Zieht der Erwerber erst später ein, muss er darlegen, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Der BFH bejaht im Streitfall - der Würdigung des FG folgend - zu beachtende Gründe für den verzögerten Einzug des X.
Anders als für die Nutzung zu Wohnzwecken ist es für die Erbauseinandersetzung unerheblich, ob diese zeitnah zum Erbfall erfolgt. Denn für die Teilung des Nachlasses ist eine zeitliche Nähe zum Erbfall nicht vorgeschrieben. X steht daher die Steuerbefreiung hinsichtlich der selbstgenutzten Wohnung insgesamt zu, auch wenn die Erbauseinandersetzung erst 15 Monate nach dem Erbfall vereinbart wurde.
Dementsprechend kann X auch den verminderten Wertansatz von 90 % nach § 13c Abs. 3 ErbStG für die vermietete Wohnung in dem Zweifamilienhaus in voller Höhe und nicht lediglich zur Hälfte beanspruchen. Auch hier ist unerheblich, dass die Erbauseinandersetzung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall durchgeführt wurde.
Hinweis
Der BFH konkretisiert die Voraussetzung der unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung dahin, dass ein Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich angemessen ist. Zieht der Erwerber innerhalb dieses Zeitraums ein, kann regelmäßig die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung angenommen werden. Bei längerer Dauer liegt es am Erwerber, nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung des Einzugs vorzutragen, z.B. weil sich eine Renovierung aus nicht vom Erwerber zu vertretenden Gründen länger hingezogen hat.
Nach der Verwaltungsanweisung in RE 13.4 Abs. 5 Satz 11 ErbStR setzt der Begünstigungstransfer voraus, dass die Erbauseinandersetzung zeitnah zum Erbfall erfolgt. Nach HE 13.4 "Freie Erbauseinandersetzung" der Hinweise zu den ErbStR ist eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls nur anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt. Dieser zeitlichen Einschränkung widerspricht der BFH. Die Begünstigung steht daher auch dann zu, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten geschlossen wird.
Bemerkenswert ist schließlich, dass der BFH den aktuellen Fall zum Anlass nimmt, wiederholt auf die Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Familienheim) hinzuweisen.
BFH, Urteil v. 23.6.2015, II R 39/13, veröffentlicht am 9.9.2015
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
325
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
229
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
212
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
155
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
129
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
108
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
101
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
98
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
95
-
Keine Steuerermäßigung für ein Hausnotrufsystem
88
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil
06.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026