Splittingtarif: Anwendung für gleichgeschlechtliche Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft?
Hintergrund:
Ehegatten, die nicht dauerhaft getrennt leben, können sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen, was wegen des progressiv ansteigenden Steuertarifs regelmäßig zu einer geringeren gemeinsamen Steuerschuld führt als die getrennte Veranlagung.
Entscheidungen:
Mit Urteil vom 5.12.2011 (Az.: 12 K 848/11) hat der 12. Senat eine solche Ausdehnung des Splittingvorteils auf eingetragene Lebenspartnerschaften abgelehnt, weil dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche und ihr der klar erkennbare gesetzgeberische Wille entgegenstehe, eine derartige Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit der Ehe eben nicht vorzunehmen.
Davon, dass diese Ungleichbehandlung verfassungswidrig sein könnte, zeigte sich der 12. Senat nicht überzeugt.
Im Ergebnis ebenfalls abschlägig beschieden hat der 4. Senat mit Beschluss vom 7.12.2011 (Az.: 4 V 1910/11) das Anliegen zweier Lebenspartner, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf ihren Lohnsteuerkarten die günstigere Steuerklassenkombination III/V zugewiesen zu bekommen. Auch wenn ernstliche Zweifel daran bestünden, ob die Beschränkung dieser Lohnsteuerklassenwahl auf Ehegatten mit der Verfassung vereinbar ist, müsse das Aussetzungsinteresse der Lebenspartner bei der gebotenen Abwägung hinter dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung und dem Geltungsanspruch des (jedenfalls der Form nach ordnungsgemäß erlassenen) Einkommensteuergesetzes zurückstehen.
Die gleiche Abwägung hat auch der 3. Senat in seinen Beschlüssen vom 12.9.2011 (Az.: 3 V 2820/11) und vom 2.12.2011 (Az.: 3 V 3699/11) vorgenommen; er ist dabei jedoch zum gegenteiligen Ergebnis gelangt und hat deshalb im Wege der Aussetzung der Vollziehung den eingetragenen Lebenspartnern den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklassenkombination III/V gewährt.
Hinweis:
Gegen den Beschluss des 3. Senats vom 2.12.2011 hat die unterlegene Finanzverwaltung Beschwerde zum BFH eingelegt (Az. des BFH: III B 4/12).
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