Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2010 ist verfassungskonform
Hintergrund:
Der nichtselbständig tätige Kläger war mit Komfortversorgung privat krankenversichert und erhielt die Hälfte der hierfür zu zahlenden Gesamtprämie als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Das FA behandelte den gesamten Arbeitgeberzuschuss so, als ob er auf die Aufwendungen zur Basisversorgung entfallen sei. Nach erfolglosem Einspruch macht der Kläger vor dem FG geltend, dass der Zuschuss des AG zwischen der Basisversorgung und der Komfortversorgung aufzuteilen sei, mit der Folge dass der von ihm gezahlte Beitrag zur Basisversorgung höher sei als vom FA angesetzt.
Entscheidung:
Das FG hat entschieden, dass die Verminderung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG für die private Krankenversicherung der Basisversorgung um die Arbeitgeberzuschüsse auch insoweit verfassungsgemäß ist, als diese auf die Komfortversorgung entfallen, weil sich für den einzelnen Stpfl. nur eine überschaubare, für den Fiskus wegen der Vielzahl der Betroffenen jedoch eine erhebliche Auswirkung ergebe. Nach Auffassung des FG ist auch der Ausschluss anderer Vorsorgeaufwendungen (wie Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung) vom Sonderausgabenabzug, wenn die Aufwendungen für die Krankenversicherung der Basisversorgung den Höchstbetrag bereits ausschöpfen (§ 10 Abs. 4 Satz 4), verfassungsgemäß.
FG Hamburg, Urteil v. 21.9.2012, 3 K 144/11
Praxishinweis:
Obwohl das FG die Revision zugelassen hatte, ist das Urteil rechtskräftig geworden. Wegen der gleichen Rechtsfrage sind jedoch vor anderen FG folgende Verfahren anhängig (z.B. FG Münster, 7 K 2814/11 E; FG Hessen, 1 K 1878/11 und FG Nürnberg, 3 K 974/11). Da zurzeit wegen der strittigen Rechtsfrage kein Verfahren beim BFH anhängig ist, besteht zunächst kein Rechtsanspruch auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO. Betroffene sollten trotzdem unter Hinweis auf die anhängigen FG Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Es bleibt zu hoffen, dass es ein Verfahren bis zum BFH schafft, damit dieser klären kann, ob die aus Sicht des Verfassers bedenkliche Begründung des FG Hamburg (geringe Auswirkung beim Stpfl. – große Auswirkung beim Fiskus) einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
311
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
279
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
275
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
247
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
188
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
186
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
168
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
162
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
140
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
09.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
09.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026
-
Vewaltungsgericht darf nicht über Grundsteuermessbetrag urteilen
07.04.2026
-
Rückstellungsbildung bei einem Vorruhestandsmodell
02.04.2026
-
Alle am 2.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.04.2026