Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2010

Die Verminderung des Sonderausgabenabzugs für die private Krankenversicherung der Basisversorgung um die Arbeitgeberzuschüsse ist auch insoweit, als diese auf die Komfortversorgung entfallen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG), verfassungsgemäß.

Hintergrund:

Der nichtselbständig tätige Kläger war mit Komfortversorgung privat krankenversichert und erhielt die Hälfte der hierfür zu zahlenden Gesamtprämie als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Das FA behandelte den gesamten Arbeitgeberzuschuss so, als ob er auf die Aufwendungen zur Basisversorgung entfallen sei. Nach erfolglosem Einspruch macht der Kläger vor dem FG geltend, dass der Zuschuss des AG zwischen der Basisversorgung und der Komfortversorgung aufzuteilen sei, mit der Folge dass der von ihm gezahlte Beitrag zur Basisversorgung höher sei als vom FA angesetzt.

Entscheidung:

Das FG hat entschieden, dass die Verminderung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG für die private Krankenversicherung der Basisversorgung um die Arbeitgeberzuschüsse auch insoweit verfassungsgemäß ist, als diese auf die Komfortversorgung entfallen, weil sich für den einzelnen Stpfl. nur eine überschaubare, für den Fiskus wegen der Vielzahl der Betroffenen jedoch eine erhebliche Auswirkung ergebe. Nach Auffassung des FG ist auch der Ausschluss anderer Vorsorgeaufwendungen (wie Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung) vom Sonderausgabenabzug, wenn die Aufwendungen für die Krankenversicherung der Basisversorgung den Höchstbetrag bereits ausschöpfen (§ 10 Abs. 4 Satz 4), verfassungsgemäß.

FG Hamburg, Urteil v. 21.9.2012, 3 K 144/11

Praxishinweis:

Obwohl das FG die Revision zugelassen hatte, ist das Urteil rechtskräftig geworden. Wegen der gleichen Rechtsfrage sind jedoch vor anderen FG folgende Verfahren anhängig (z.B. FG Münster, 7 K 2814/11 E; FG Hessen, 1 K 1878/11 und FG Nürnberg, 3 K 974/11). Da zurzeit wegen der strittigen Rechtsfrage kein Verfahren beim BFH anhängig ist, besteht zunächst kein Rechtsanspruch auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO. Betroffene sollten trotzdem unter Hinweis auf die anhängigen FG Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Es bleibt zu hoffen, dass es ein Verfahren bis zum BFH schafft, damit dieser klären kann, ob die aus Sicht des Verfassers bedenkliche Begründung des FG Hamburg (geringe Auswirkung beim Stpfl. – große Auswirkung beim Fiskus) einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.