Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2010 ist verfassungskonform
Hintergrund:
Der nichtselbständig tätige Kläger war mit Komfortversorgung privat krankenversichert und erhielt die Hälfte der hierfür zu zahlenden Gesamtprämie als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Das FA behandelte den gesamten Arbeitgeberzuschuss so, als ob er auf die Aufwendungen zur Basisversorgung entfallen sei. Nach erfolglosem Einspruch macht der Kläger vor dem FG geltend, dass der Zuschuss des AG zwischen der Basisversorgung und der Komfortversorgung aufzuteilen sei, mit der Folge dass der von ihm gezahlte Beitrag zur Basisversorgung höher sei als vom FA angesetzt.
Entscheidung:
Das FG hat entschieden, dass die Verminderung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG für die private Krankenversicherung der Basisversorgung um die Arbeitgeberzuschüsse auch insoweit verfassungsgemäß ist, als diese auf die Komfortversorgung entfallen, weil sich für den einzelnen Stpfl. nur eine überschaubare, für den Fiskus wegen der Vielzahl der Betroffenen jedoch eine erhebliche Auswirkung ergebe. Nach Auffassung des FG ist auch der Ausschluss anderer Vorsorgeaufwendungen (wie Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung) vom Sonderausgabenabzug, wenn die Aufwendungen für die Krankenversicherung der Basisversorgung den Höchstbetrag bereits ausschöpfen (§ 10 Abs. 4 Satz 4), verfassungsgemäß.
FG Hamburg, Urteil v. 21.9.2012, 3 K 144/11
Praxishinweis:
Obwohl das FG die Revision zugelassen hatte, ist das Urteil rechtskräftig geworden. Wegen der gleichen Rechtsfrage sind jedoch vor anderen FG folgende Verfahren anhängig (z.B. FG Münster, 7 K 2814/11 E; FG Hessen, 1 K 1878/11 und FG Nürnberg, 3 K 974/11). Da zurzeit wegen der strittigen Rechtsfrage kein Verfahren beim BFH anhängig ist, besteht zunächst kein Rechtsanspruch auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO. Betroffene sollten trotzdem unter Hinweis auf die anhängigen FG Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Es bleibt zu hoffen, dass es ein Verfahren bis zum BFH schafft, damit dieser klären kann, ob die aus Sicht des Verfassers bedenkliche Begründung des FG Hamburg (geringe Auswirkung beim Stpfl. – große Auswirkung beim Fiskus) einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
343
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
238
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
201
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
122
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
105
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
93
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
87
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
82
-
Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
81
-
Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019
03.07.2026
-
Alle am 2.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.07.2026
-
Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht
02.07.2026
-
Vermietungsabsicht bei Wohnungsrecht
02.07.2026
-
Konkurrierende ausländische Kindergeldansprüche
02.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juni 2026
01.07.2026
-
Hebesätze der Grundsteuer in Tübingen bleiben gültig
01.07.2026
-
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
29.06.2026
-
Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
29.06.2026
-
Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
29.06.2026