Schadensersatzzahlungen und entgangene Zinsen

Das FG Münster hat entschieden, dass Schadensersatzzahlungen in Bezug auf entgangene Zinserträge nicht immer steuerpflichtig sind.

Vergleich und Entschädigungszahlung

Dem Kläger wurde eine Eigentumswohnung von einer AG vermittelt, die er im Jahr 1994 erwarb. Die AG übernahm auch die Finanzierung der Wohnung. Der Kläger führte gegen die AG einen Zivilprozess wegen vermeintlicher Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der Immobilie. Es wurde ein Vergleich geschlossen, bei dem der Kläger u.a. entgangene Zinserträge aus der Verzinsung des Bausparguthabens und der Sondertilgungen in Höhe von insgesamt rund 33.000 EUR erhielt. Die Zahlung erfolgte 2013. Das Finanzamt behandelte diese Zahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Kläger vertrat jedoch die Auffassung, dass dies nicht zuträfe, da es ihm nicht um die Fortsetzung des Bausparvertrags gegangen sei, sondern um den Ausgleich des Nachteils, der dadurch entstanden sei, dass er die zur Tilgung aufgewendeten Gelder nicht gewinnbringend habe anlegen können. Die Klage war erfolgreich.

FG Münster, Urteil v. 15.12.2020, 2 K 2866/18 E, veröffentlicht am 15.2.2021

Schlagworte zum Thema:  Zinsen, Kapitalvermögen, Steuerpflicht