Sanierung eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung
Hintergrund
Die Eheleute X erwarben in 2000 ein 1973 errichtetes Fertighaus. Die tragenden Holzbauteile waren mit einem im Errichtungszeitpunkt nicht verbotenen Holzschutzmittel imprägniert. Bereits beim Einzug bemerkten die Eheleute einen unangenehmen Geruch. Ihre 2003 geborene Tochter befand sich seit 2006 wegen einer Atemwegserkrankung in ärztlicher Behandlung.
In 2008 ließen die Eheleute zur Entfernung des Holzschutzmittels die Fassade mit Dämmung erneuern und das Gefache versiegeln. Das FA und das FG ließen die Aufwendungen von 33.000 EUR nicht zum Abzug zu.
Entscheidung
Der BFH fasst die Grundsätze, nach denen Aufwendungen im Zusammenhang mit Gegenständen des existenznotwendigen Bedarfs - hier eines Wohnhauses - als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wie folgt zusammen:
Bei einer konkreten Gesundheitsgefährdung sind die Aufwendungen grundsätzlich aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (Asbestsanierung, Austausch formaldehydverseuchter Möbel).
Bei einem unausweichlichen Ereignis ("privaten Katastrophe" wie Brand, Hochwasser, Krieg, Vertreibung) sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen zur Wiederbeschaffung existenznotwendiger Gegenstände abziehbar.
Einer privaten Katastrophe steht es gleich, wenn von einem existenznotwendigen Gegenstand unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Bei einer Geruchsbelästigung ist das Überschreiten objektiv feststellbarer Geruchsschwellen erforderlich.
Den Eigentümer darf kein Verschulden an der Belastung treffen, sie darf für ihn zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht erkennbar gewesen sein, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte dürfen nicht bestehen und es dürfen keine üblichen Modernisierungsmaßnahmen vorliegen.
Außerdem dürfen die Aufwendungen nicht der Beseitigung von Baumängeln dienen. Denn Baumängel sind nicht unüblich und mit Hochwasserschäden usw. nicht vergleichbar. War der Einbau schadstoffhaltiger Materialien bei der Errichtung erlaubt, liegt kein Baumangel vor, auch wenn die Materialien später verboten wurden und das Verbot bereits beim Erwerb durch den jetzigen Eigentümer galt.
Anders als bisher verlangt der BFH nicht mehr, dass ein vor der Sanierung erstelltes amtliches technisches Gutachten vorgelegt wird. Der Nachweis kann auch nachträglich erbracht werden.
Hiervon ausgehend musste die Sache an das FG zurückverwiesen werden. Dieses muss feststellen, ob die Eheleute das Sanierungserfordernis erkennen konnten und ob die zumutbare Geruchsschwelle überschritten war. Möglicherweise bestand auch eine Gesundheitsgefährdung. Das FG hat dazu von Amts wegen ein Gutachten einzuholen.
Hinweis:
Das Urteil ist aus folgendem Aspekt bedeutsam: Der BFH ging früher davon aus, dass bestimmte Aufwendungen (z.B. für Kuren oder Gebrauchsgegenstände als medizinische Hilfsmittel) nur abziehbar sind, wenn ein vor den Aufwendungen bzw. der Maßnahme erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest vorgelegt wird. 2010 hat der BFH diese Rechtsprechung dahin geändert, dass keine gesteigerte Nachweispflicht besteht, sodass auch nicht amtliche Atteste und nachträgliche Begutachtungen ausreichen können. Dem ist der Gesetzgeber durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 entgegen getreten und hat (rückwirkend) die vorherige qualifizierte Begutachtung wieder eingeführt. Im aktuellen Fall vollzieht der BFH - entsprechend seiner Rechtsprechungsänderung zu den Krankheitskosten - auch den Schwenk für die Sanierungsfälle und hält eine vorherige technische Begutachtung nicht (mehr) für erforderlich. Ein nachträglich erstelltes Gutachten kann genügen.
Der BFH betont, dass die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (rückwirkend) eingeführte vorherige qualifizierte Begutachtung in Krankheitsfällen für die Sanierung zur Beseitigung von Schadstoffen nicht gilt. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber - ebenso wie bei den Krankheitskosten - die geänderte BFH-Rechtsprechung korrigieren wird. Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten ist jedenfalls auch in Sanierungsfällen eine vor Beginn der Arbeiten durchgeführte Begutachtung ratsam. Mit zwei weiteren Urteilen vom 29.03.2012 hat der BFH zu ähnlichen Fällen entschieden (VI R 70/10: Sanierung wegen Hausschwammbefalls; VI R 47/10: Asbestsanierung des Daches).
Urteil v. 29.03.2012, VI R 21/11
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