Rückzahlung der Altersvorsorgezulagen nach Kapitalübertragung auf Ehegatten
Verfügt der überlebende Ehegatte später schädlich über seinen Vertrag, muss er auch die seinem verstorbenen Ehegatten gewährten Zulagen zurück zahlen.
In dem Urteilsfall hatten Ehegatten beide einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen (sog. Riester-Rente). Nach Tod des Ehemanns übertrug der Vertragspartner das Guthaben auf den Vertrag der Ehefrau, obwohl diese nur Miterbin zu ½ war. Das Finanzamt wurde nicht unterrichtet. Nachdem die Ehefrau einige Jahre später schädlich über ihren Vertrag verfügt hatte, forderte das Finanzamt von ihr auch die auf den Vertag des verstorbenen Ehemanns gezahlten Zulagen zurück.
Übertragung ist unschädlich
Das Finanzgericht erklärte die Rückforderung in vollem Umfang für rechtmäßig. In der früheren Übertragung des Vertragsguthabens des Ehemanns auf die Klägerin lag keine schädliche Verfügung. Das Gesetz (§ 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c EStG) erklärt diese Übertragung für unschädlich, ohne dass weitere Anforderungen hinsichtlich der Erbenstellung des Ehegatten zu prüfen wären. Ob den anderen Erben des Verstorbenen eine Beteiligung an dem vertragsguthaben zustand, ist insoweit ohne Bedeutung. Die spätere, schädliche Verfügung durch den überlebenden Ehegatten berechtigt das Finanzamt zur Rückforderung sämtlicher in dem Guthaben enthaltenen Zulagen. Der Rückforderungsanspruch hinsichtlich der dem Verstorbenen gewährten Zulagen ist auch nicht verjährt, weil er ebenfalls erst mit der schädlichen Verfügung des Ehegatten entstanden ist.
Rechtslage bei der Riester-Rente ist noch unübersichtlich
Der Urteilsfall zeigt deutlich, wie unübersichtlich die Rechtslage bei der Riester-Rente gestaltet ist. Wohl aus diesem Grund hat das Finanzgericht die Revision zugelassen (Az. beim BFH X R 11/18), obwohl seine Argumentation durchaus überzeugend klingt. Für die Ehegatten, die in der Hoffnung auf staatliche Zulagen die Verträge abgeschlossen hatten, dürfte sich diese Maßnahme nachträglich als eine Fehlentscheidung erwiesen haben. Da die Zulagen zurück gezahlt wurden, dürfte das eingesetzte Kapital nur eine ungewöhnlich bescheidene Rendite abgeworfen haben. Der Grund liegt in den hohen Verwaltungskosten, die für diese Altersvorsorgeverträge anfallen (die zu Recht als bürokratisches Monstrum charakterisiert werden).
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.1.2018, 10 K 10046/17, Haufe Index 11718692
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
409
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
282
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
164
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
159
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
133
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
114
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
112
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
111
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
102
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
20.05.2026
-
Umqualifizierung von vermögensverwaltenden Einkünften
20.05.2026
-
Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
18.05.2026
-
Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn
18.05.2026
-
Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO sind keine Betriebsausgaben
18.05.2026
-
Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften bei § 6b-Rücklage
18.05.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
18.05.2026
-
Alle am 15.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.05.2026
-
Tätigkeit eines Fußballers als Markenbotschafter
15.05.2026
-
Erbschaftsteuer-Befreiung für Familienheim bei verzögertem Einzug
12.05.2026