Rückstellung wegen erwarteter Rentenminderung
Sachverhalt:
Klägerin war eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die mit Mitarbeitern Verträge über Altersteilzeit abgeschlossen hatte. Für die Nachteile aufgrund des vorzeitigen Renteneintritts wurde eine Abfindung vereinbart. Zum Abschluss des jeweiligen Vertrags bildete die Klägerin dabei Rückstellungen für die künftige Abfindungszahlung in voller Höhe, die sie auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Auszahlung abzinste. Nach einer steuerlichen Außenprüfung bei der Klägerin änderte das Finanzamt die Rückstellung dahingehend ab, dass lediglich eine ratierliche Ansammlung der Rückstellung berücksichtigt wurde. Eine Rückstellung in voller Höhe verwarf das Finanzamt. In der Klagebegründung führte die Klägerin aus, dass bereits mit dem Abschluss des Vertrages eine Passivierung in voller Höhe zu erfolgen habe. Der BFH habe bislang allein zur Bilanzierung von Altersteilzeit im Blockmodell entschieden.
Entscheidung:
Die Klage hatte bezüglich der Rückstellung für Abfindungsleistungen Erfolg. Auch nach Ansicht des Finanzgerichts München sei die Verpflichtung zur Abfindung des Nachteilsausgleichs mit dem vollen abgezinsten Betrag zu bilanzieren. Der BFH habe eine ratierliche Zuführung nur beim sog. Blockmodell für angezeigt erachtet. Die Situation bei Vereinbarung einer Abfindungszahlung sei hiermit nicht vergleichbar. Die Abfindung habe ihren Grund allein im Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung und werde nicht nach und nach erworben.
Praxishinweis:
Soweit ersichtlich erstmalig hatte das Finanzgericht über die Bildung der Rückstellung für Abfindungszahlungen im Rahmen einer Vereinbarung über Altersteilzeit zu entscheiden. Zutreffend erkannte das Gericht dabei darauf, dass im Gegensatz zu Vereinbarungen nach dem Blockmodell keine ratierliche Zuführung zu erfolgen hat (so BFH, Urteil v. 30.11.2005, I R 110/01, BStBl 2007 II S. 251 und BMF-Schreiben v. 28.3.2007, BStBl 2007 I S. 297). In der Tat ist die Situation im Fall der Vereinbarung einer Abfindung zum Ausgleich von Nachteilen nicht vergleichbar. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH diese Auffassung bestätigt, da das Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage die Revision zum BFH zuließ. Insofern ist die Entscheidung vorerst nicht rechtskräftig. In vergleichbaren Fällen kann insoweit Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf die ausstehende BFH-Entscheidung Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
FG München, Urteil v. 9.6.2015, 6 K 1824/13, Haufe Index 8299362
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
349
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
224
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
150
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
120
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
95
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
89
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
88
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
69
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
68
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
65
-
Kaffeefahrten unterliegen auch bei Verlusten der Margenbesteuerung
18.09.2026
-
Nutzung des Gesellschaftspostfachs erleichtert
17.09.2026
-
Alle am 17.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
17.09.2026
-
Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
17.09.2026
-
Steuerbefreiung für ein Familienheim bei nur beabsichtigter Eigennutzung
17.09.2026
-
Steuerermäßigung für energetische Sanierung bei Miteigentum
16.09.2026
-
Sonderabschreibung nach § 7b EStG für getrennte Doppelhaushälfte
16.09.2026
-
Kein Vertrauensschutz in die Anwendung der Fünftelregelung
16.09.2026
-
Keine gesonderte Feststellung bei nur einem wirtschaftlich Beteiligten
16.09.2026
-
Schädliche Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Kürzung
16.09.2026