Rücklagenbildung bei Regiebetrieben

Ob die Bildung von Gewinnrücklagen bei einer gemeinnützigen Körperschaft des öffentlichen Rechts mit einem Regiebetrieb bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen ist, musste das FG Düsseldorf entscheiden.

Finanzamt verlangt Kapitalertragsteuer

Im Streitfall klagte eine gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts (ohne eigene Rechtspersönlichkeit), die als Berufsverband tätig ist. Sie unterhält die Betriebe gewerblicher Art - BgA - "A" und "X". Die Einnahmen und Ausgaben für sämtliche Bereiche wurden im Rechnungswesen der Tätigkeit "A" verbucht und sodann nach Kostenstellen den Tätigkeiten "A" und "X" sowie dem Berufsverband zugeordnet. Die Klägerin stellte den Jahresüberschuss für die Jahre 2005 bis 2007 (teilweise) in eine Gewinnrücklage ein.

Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass der BgA "A" einen Regiebetrieb darstelle. Daher fließe der handelsbilanzielle Gewinn der Klägerin als Trägerkörperschaft unmittelbar zu, so dass Kapitalertragsteuer zu erheben sei. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage seien nicht erfüllt.

FG lässt Rücklagenbildung zu

Die gegen die Festsetzung von Kapitalertragsteuer gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG Düsseldorf hat ausgeführt, dass die Ausschüttungsfiktion für BgA zwar erfüllt sei. Die Klägerin sei als juristische Person des öffentlichen Rechts mit dem Einkommen aus ihrem BgA körperschaftsteuerpflichtig. Die von der Finanzverwaltung vorgenommene Aufspaltung der Verbandstätigkeit in den gemeinnützigen Berufsverband und die privatwirtschaftlichen Betätigungen im Rahmen des BgA "A" und des BgA "X" sei zutreffend. Eine untrennbare Verbindung bestehe nicht. Der BgA "A" stelle zudem einen Regiebetrieb dar.

Jedoch habe das Finanzamt die von der Klägerin gebildeten Rücklagen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Trägerkörperschaft habe die Möglichkeit, die Gewinne mittels einer Rücklage zu thesaurieren und damit die Kapitalertragsteuererhebung zu unterbinden. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung komme es dabei nicht darauf an, ob die Zwecke des BgA die Rücklagenbildung erforderten. Eine derartige Beschränkung ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch sei sie erforderlich.

Die Klägerin habe kapitalertragsteuerlich zu berücksichtigende Rücklagen gebildet, weil die Rücklagen in den Bilanzen unter "Gewinnrücklage - Satzungsmäßige Rücklagen" ausgewiesen worden seien und mit den kapitalertragsteuerlich zu berücksichtigenden Rücklagen übereinstimmten. Damit sei eindeutig nachzuvollziehen, dass der Gewinn für den BgA "A" - und nicht für die Trägerkörperschaft - verwendet werde.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Düsseldorf, Urteil v. 18.3.2016, 6 K 2099/13 KE

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