Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine
Das klagende Reiseunternehmen hatte u.a. Schul- und Studienreisen an Schulen und gegenüber Vereinen durchgeführt. Einen Teil seiner Leistungen unterwarf es dem Regelsteuersatz von 19 %, die Klassenfahrten behandelte es dagegen als nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei. Soweit es seine Leistungen im Ausland erbrachte, sah es sie als nicht steuerbar an.
Der BFH hat zunächst entschieden, dass Reiseleistungen an Schulen bei Klassenfahrten nicht steuerbefreit sind. Anders als das Gesetz in § 4 Nr. 23 UStG voraussetzt, nimmt der Reiseunternehmer bei der Durchführung der Klassenfahrt Jugendliche nicht zur Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung bei sich auf.
Weiter hat der BFH entschieden, dass auf Reiseleistungen an Schulen und Universitäten die besondere gesetzliche Regelung zur Margenbesteuerung nach § 25 UStG anzuwenden ist. Und dies gilt auch für Reiseleistungen, die an Vereine erbracht werden.
Worum geht es? Bei der Margenbesteuerung werden alle Reiseleistungen im In- und Ausland zu einer einheitlichen Dienstleistung zusammengefasst. Dies wirkt sich häufig für den Reiseveranstalter günstiger aus, weil die Steuer nach der Marge bemessen wird, also nach dem Unterschied zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag und den tatsächlichen Kosten des Veranstalters. Allerdings wird ein Reiseunternehmen nach deutschem Recht nur dann nach der Marge besteuert, wenn es an den endverbrauchenden Reisenden selbst leistet. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten deshalb die Margenbesteuerung der Reiseleistungen an Vereine abgelehnt. Anders das Unionsrecht: Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.9.2013 C-189/11, Kommission/Spanien ist die Margenbesteuerung auch auf Umsätze "mit allen Arten von Kunden" anzuwenden. Darunter fallen auch Leistungen an Vereine.
Im weiteren Verfahren muss nun festgestellt werden, ob sich die Margenbesteuerung insgesamt für den klagenden Reiseveranstalter günstiger auswirkt und ob er sich auf das Unionsrecht beruft.
BFH Urteil vom 21.11.2013 - V R 11/11 (veröffentlicht am 02.04.2014)
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