Preisnachlässe für Außendienstmitarbeiter beim Autokauf

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Rabatte, die Außendienstmitarbeiter einer Krankenkasse beim Autokauf von Autoherstellern erhalten, nicht als Arbeitslohn versteuert werden müssen.

Vor dem FG Rheinland-Pfalz klagte eine Krankenversicherung. Die Krankenversicherung erhält als Großkunde Preisnachlässe bei verschiedenen Autoherstellern. Durch Zusatzvereinbarungen wurde das auch auf Pkw-Käufe von oder für die Außendienstmitarbeiter der Klägerin ausgeweitet. Bei einigen Autoherstellern wurden die Rabatte aber nur unter bestimmten Bedingungen, wie beispielsweise der Einhaltung einer bestimmten Haltdauer oder einer Untergrenze der dienstlichen Nutzung, eingeräumt.

Rabatte beim Autokauf

Die Krankenversicherung vertrat die Auffassung, dies seien keine lohnsteuerpflichtigen Rabattvorteile, da sie nicht aus dem Arbeitsverhältnis stammen. Das Finanzamt war der Auffassung, es handele sich hier um Rabatte als Zuwendung eines Dritten, die durch das Dienstverhältnis veranlasst und somit als Arbeitslohn zu versteuern seien. Das FG Rheinland-Pfalz entschied zugunsten der Krankenversicherung.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 9.9.2020, 2 K 1690/18, veröffentlicht am 11.11.2020​

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