Voraussetzung für die organisatorische Eingliederung einer Organschaft
Hintergrund:
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter einer GmbH, deren Geschäftsführer er zusammen mit seinem Vater war. Beide waren einzelvertretungsberechtigt. Der Kläger schloss mit der GmbH einen Mietvertrag über Geschäftsräume ab, in dem zulässigerweise auf die Steuerbefreiung verzichtet wurde. Da die GmbH in Zahlungsschwierigkeiten kam, wurde (zuerst mündlich) eine Vereinbarung getroffen, dass die Miete in ein Darlehen umgewandelt wurde. Da der Kläger seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuerte (Istbesteuerung), unterwarf er nur die tatsächlich geflossenen Mieten der Umsatzbesteuerung, während die GmbH aus allen Mietverbindlichkeiten den Vorsteuerabzug vornahm.
Nach einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt bei dem Kläger die Umsatzsteuer auch um die Steuer aus den nicht ausgezahlten Mieten. Im Einspruchsverfahren vertrat der Kläger zuerst die Auffassung, dass die Mietvereinbarung wegen der unregelmäßigen und nicht vertragsgemäßen Mietzinszahlungen steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei. Die mündliche Vereinbarung zur Umwandlung von Mietzins- in Darlehensforderungen sei ebenfalls unwirksam, da Verträge zwischen nahe stehenden Personen schriftlich abzuschließen seien und die GmbH zu dieser Zeit bereits überschuldet gewesen sei. Im Klageverfahren wurde darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass es sich zwischen dem Kläger und der GmbH um eine Organschaft handeln würde und deshalb wegen des nicht steuerbaren Innenumsatzes keine Umsatzsteuer entstanden sei.
Entscheidung:
Die zulässige Klage wurde vom FG als unbegründet abgewiesen.
Das Gericht lehnte eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ab, da zwar finanzielle und wirtschaftliche Eingliederung vorlag, eine organisatorische Eingliederung aber nicht bestanden habe. Eine organisatorische Eingliederung setzt regelmäßig eine personelle Verflechtung zwischen Organträger und Organgesellschaft voraus.
Durch die Bestellung des Klägers zum zweiten einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH bestand zwar eine teilweise personelle Verflechtung. Im Hinblick auf die für beide Geschäftsführer bestehende Einzelvertretungsbefugnis war es dem Kläger jedoch nicht möglich, eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft zu verhindern. Wenn mehrere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt sind, soll es zwar ausreichen, dass der Organträger gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsführer der Organgesellschaft berechtigt ist; des Weiteren muss der Organträger jedoch über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Organgesellschaft i. S. v. § 37 Abs. 2 GmbHG verfügen (BFH, Urteil v. 7.7.2011, V R 53/10, BFH/NV 2011 S. 2195). Für ein dem Kläger zustehendes bei Meinungsverschiedenheiten eingreifendes Letztentscheidungsrecht hatte der Kläger nichts vorgetragen.
Die Umsatzsteuer des Klägers war auch für die nicht ausgezahlten Mieten zu erhöhen. Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen. Ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (BFH, Urteil v. 5.10.2004, VIII R 9/03, BFH/NV 2005 S. 526). Diese Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Die GmbH war auch zahlungsfähig, die Zahlungsunfähigkeit ist vor dem „Zusammenbruch” des Schuldners im Regelfall zu verneinen, solange ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt wurde.
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.3.2013, 2 K 1631/08
Praxishinweis:
Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft steht seit Jahren wieder im Mittelpunkt des steuerrechtlichen Interesses. Nachdem der BFH sich in den vergangenen Jahren intensiver mit der organisatorischen Eingliederung beschäftigt hatte, hat auch die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für die organisatorische Eingliederung neu im Abschn. 2.8 Abs. 7 ff. UStAE geregelt. Damit die organisatorische Eingliederung vorliegt, reicht es nicht mehr aus, dass der Organträger ein Weisungsrecht gegenüber der Organgesellschaft hat oder eine Berichtspflicht durch die Organgesellschaft besteht. Der Organträger muss sicherstellen, dass sein Wille auch tatsächlich in der Organgesellschaft umgesetzt wird. Dies wird im Regelfall durch personelle Verflechtungen hergestellt.
Die Finanzverwaltung hatte zwar mit Aufnahme der sich aus der Rechtsprechung des BFH ergebenden Anforderungen an die organisatorische Eingliederung in den UStAE durch Schreiben v. 7.3.2013, BStBl 2013 I S. 333) eine Nichtbeanstandungsregelung bis 31.12.2013 mit aufgenommen, die Finanzgerichte sind an solche Regelungen aber nicht gebunden.
Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen.
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