Organisatorische Eingliederung bei umsatzsteuerlicher Organschaft
Hintergrund: Personenidentität in der Leitung der Gesellschaften?
Streitig war das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der X-GmbH als Organgesellschaft und der F-GmbH als Organträgerin. Gesellschafter der X-GmbH waren zu 10 % Frau M und zu 90 % deren Sohn S. Dieser hielt aufgrund eines Treuhandvertrags seinen Anteil im Innenverhältnis als Treuhänder seines Vaters V. S war zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer (ohne Gehalt) der X-GmbH bestellt worden und hatte Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie des Geschäftsführers (V) der A-GmbH zu befolgen. S kümmerte sich allerdings nicht um die Geschäfte, sondern überließ diese uneingeschränkt V. Dieser und nicht S leitete - abweichend von dessen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag - die Geschäfte der X-GmbH, von der er als Angestellter ein Gehalt bezog. In 2004 wurde die F-GmbH errichtet. Beteiligt waren der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer V (90 %) und M (10 %). V und M brachten ihre Geschäftsanteile an der A-GmbH in die F-GmbH ein.
Die X-GmbH ging für 2005 davon aus, sie sei als Organgesellschaft in das Unternehmen der F-GmbH (Organträger) eingegliedert. Das FA verneinte die Eingliederung und setzte gegen die X-GmbH USt fest. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG ließ dahinstehen, ob die F-GmbH eigene Ausgangsumsätze getätigt hat und dementsprechend überhaupt Organträgerin sein konnte. Es lehnte jedenfalls eine organisatorische Eingliederung mit der Begründung ab, in den Geschäftsführungsorganen der X-GmbH und der F-GmbH habe keine Personenidentität bestanden. Denn V habe seine faktische Geschäftsführungstätigkeit bei der X-GmbH nicht für die F-GmbH, sondern im eigenen Namen aufgrund seiner Anstellung bei der X-GmbH wahrgenommen.
Entscheidung: institutionell abgesicherte Beherrschung der Organgesellschaft
Eine organisatorische Eingliederung i.S. einer engen Verflechtung mit Über- und Unterordnung liegt regelmäßig vor, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht. In Ausnahmefällen kann auch ohne personelle Verflechtung eine organisatorische Eingliederung anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft gegeben sind. Der Organträger muss durch schriftlich fixierte Vereinbarungen (z.B. Geschäftsführerordnung, Konzernrichtlinie) in der Lage sein, gegenüber Dritten seine Entscheidungsbefugnis nachzuweisen und den Geschäftsführer der Organgesellschaft bei Verstößen gegen seine Anweisungen haftbar zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Nach dem Gesamtbild nahm die F-GmbH aufgrund institutionell abgesicherter unmittelbarer Eingriffsmöglichkeiten - mittels V - die mit der finanziellen Eingliederung der X-GmbH verbundene Möglichkeit der Beherrschung in der laufenden Geschäftsführung wahr. Denn S hatte die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie des Geschäftsführers der A-GmbH bzw. der F-GmbH, nämlich V, zu befolgen. S hätte sich in der Gesellschafterversammlung nicht durchsetzen können, da die Anteile an der X-GmbH von der F-GmbH, an der V zu 90 % beteiligt war, gehalten wurden. V führte allein anstelle des nominell bestellten Geschäftsführers S die Geschäfte der X-GmbH. Überdies hatte S in die von V vorgenommenen Geschäfte allgemein eingewilligt. Aufgrund der Geschäftsführerstellung des V bei der F-GmbH bestand demnach Personenidentität in der Geschäftsführung der Gesellschaften.
Hinweis: Unternehmereigenschaft des Organträgers
Da für die Eingliederungsvoraussetzungen das Gesamtbild maßgebend ist, ist für die Organschaft nicht erforderlich dass alle drei Eingliederungsvoraussetzungen (finanziell, wirtschaftlich, organisatorisch) gleichermaßen feststellbar sind. Dementsprechend ist neben der finanziellen auch die wirtschaftliche Eigliederung zu bejahen. Denn die F-GmbH erbrachte gegenüber der X-GmbH und der A-GmbH Beratungsleistungen. Das FG hatte allerdings nicht festgestellt bzw. offen gelassen, ob die F-GmbH überhaupt unternehmerisch tätig war. Eine Organschaft setzt jedoch voraus, dass der Organträger eine eigenständige Unternehmenstätigkeit ausübt. Das folgt aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 UStG, der die Eingliederung der Organgesellschaft "in das Unternehmen des Organträgers" erfordert. Zur Unternehmertätigkeit der F-GmbH hatte das FG lediglich festgestellt, die F-GmbH habe gegenüber der X-GmbH und/oder der A-GmbH Beratungsleistungen erbracht, ohne jedoch weiter festzustellen, ob diese gegen Entgelt (selbständig und nachhaltig) erbracht wurden. Der BFH hat die Sache daher an das FG zurückverwiesen, um die insoweit fehlenden Sachverhaltsfeststellungen zur Unternehmenstätigkeit der F-GmbH nachzuholen.
BFH, Urteil v. 12.10.2016, XI R 30/14, veröffentlicht am 25.1.2017
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