Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 6. April 2011 entschieden, dass das in der eigenen Wohnung gelegene Übezimmer eines Orchestermusikers einem häuslichen Arbeitszimmer gleichsteht.

Der 4. Senat des Finanzgerichts hat mit Urteil vom 6. April 2011 entschieden, dass das in der eigenen Wohnung gelegene Übezimmer eines Orchestermusikers einem häuslichen Arbeitszimmer gleichsteht.

Für die Beurteilung kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, dass der Übe-Raum nicht der Erledigung schriftlicher
Arbeiten dient und weder mit einem Schreibtisch noch sonst mit bürotypischen Gegenständen wie etwa einem Computer oder einem Telefon ausgestattet ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Musiker den Raum zur häuslichen Vorbereitung der späteren Aufführung der Musikstücke im Rahmen seines Orchesters und damit in einer Weise nutzt, die derjenigen anderer, bürotypischer Berufe vergleichbar ist.

Folge dieser Bewertung ist, dass die Aufwendungen für das Übezimmer regelmäßig nur bis zu 1.250 € im Jahr steuerlich geltend gemacht werden können. Da dies derzeit innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit umstritten ist, hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.