FG Berlin-Brandenburg

Nutzungspflicht des beA in eigener Sache


Nutzungspflicht des beA in eigener Sache

Die Einreichung einer Klage in eigener Sache durch einen Rechtsanwalt hat regelmäßig unter Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zu erfolgen. So hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden.

Klage gegen Grundsteuer per Fax

Folgender Fall wurde verhandelt: Der Kläger war Rechtsanwalt, der in einer Frage zur Grundsteuer in eigener Sache gegen eine Einspruchsentscheidung klagte. Aus der Klageschrift war nicht erkennbar, dass der Kläger als Rechtsanwalt zugelassen ist. Die Klage wurde per Fax innerhalb der Frist erhoben.

Kläger war als Anwalt zugelassen

Nachdem dem Gericht bekannt geworden war, dass der Kläger als Rechtsanwalt zugelassen war, wurde er darauf hingewiesen, dass die Klage aufgrund der nicht erfolgten elektronischen Einreichung unzulässig sein könnte. Der Kläger brachte vor, dass die Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für ihn nicht erforderlich sei. Er sei mit 71 Jahren mit der Nutzung überfordert, die Nutzungspflicht sei zudem in Fällen wie seinem als unverhältnismäßig anzusehen.

Schriftsätze müssen elektronisch übermittelt werden

Das Gericht verwarf die Klage trotz des Vorbringens des Klägers als unzulässig. Nach § 52d Satz 1 FGO seien Schriftsätze, die von einem Rechtsanwalt beim Finanzgericht eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Eine Klageeinreichung unter Verstoß gegen dieses Formerfordernis sei als unzulässig abzuweisen. Die Frage, unter welchen Umständen ein Rechtsanwalt in eigener Sache zu einer elektronischen Übermittlung verpflichtet ist, sei im Einzelnen umstritten. Dies gelte insbesondere dann, wenn kein Hinweis auf die Berufsqualifikation erfolgt.

Die Rechtsprechung sei uneinheitlich. Die Literatur bejahe überwiegend die Pflicht zu Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Das Finanzgericht folge hierbei dieser überwiegenden Ansicht in der Literatur. Insbesondere seien das Alter des Klägers oder die Tatsache, dass er nur noch Beratungsmandate bearbeite, keine Gründe, die gegen eine Nutzungspflicht im Einzelfall sprächen. Da der Kläger schuldhaft gegen diese Pflicht verstoßen habe, komme auch eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg verdeutlicht, dass bei der Einreichung einer Klage durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache  regelmäßig die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten ist. Zwar hat derselbe Senat vor Kurzem eine Entscheidung getroffen, in der er die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs als nicht erforderlich angesehen hat (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.6.2025, 3 K 3005/23), dies war aber ein Sonderfall, der sich nicht verallgemeinern lässt.

Die weit überwiegende Ansicht in der Literatur und auch die Rechtsprechung der Zivilgerichte – beide werden in der hier zu besprechenden Entscheidung zitiert – gehen grundsätzlich von einer Nutzungspflicht auch in eigenen Angelegenheiten aus. Ob dies nun stets zutreffend ist, sei dahingestellt. Jeder betroffene Steuerpflichtige sollte aber in eigener Sache das besondere elektronische Anwaltspostfach verwenden, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen will, dass seine Klage wie hier als unzulässig abgewiesen wird.

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH hier zeitnah Rechtssicherheit schafft.

FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid v. 5.8.2025, 3 K 3148/25


Schlagworte zum Thema:  Rechtsanwalt , Klage
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