Nutzung eines Arbeitszimmers durch Miteigentümer

Jeder Miteigentümer kann - unabhängig vom Nutzungsumfang - die seinem Anteil entsprechenden von ihm getragenen Kosten geltend machen.

Hintergrund: Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers

Die Entscheidung betrifft die Frage, wie die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei gemeinsamer Nutzung durch zwei Miteigentümer bzw. Mitmieter zu berücksichtigen sind. X und seine Lebensgefährtin (L) wohnten im Streitjahr (2007) in einer gemeinsamen Wohnung. Das in der Wohnung eingerichtete Arbeitszimmer nutzten sie gemeinsam, und zwar X zu 25 % und L zu 75 %. X ist bei einem Arbeitgeber beschäftigt, für den er neben seinen primären Aufgaben auch mit Schreibarbeiten verbundene Bereitschaftsdienste gegen Überstundenvergütung übernahm. Den Bereitschaftsdienst hatte er außerhalb der Diensträume zu versehen. In 2007 leistete X 5 Wochen Bereitschaftsdienst. Beim FA machte er vergeblich die Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit dem Höchstbetrag von 1.250 EUR (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG) geltend. Das FG ging davon aus, der Höchstbetrag für den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer stehe - objektbezogen - mehreren Nutzern insgesamt nur einmal zu. Der Höchstbetrag für X betrage somit 312,50 EUR (25 % von 1.250 EUR). Da X das Zimmer indes in 2007 nur für 5 Bereitschaftsdienstwochen genutzt habe, reduziere sich der abziehbare Betrag auf 10 % von 312,50 EUR, somit auf 31,25 EUR. 

Entscheidung: Keine zeitanteilige Kürzung 

Das von X und L gemeinsam genutzte Zimmer ist ein häusliches Arbeitszimmer, da X den Bereitschaftsdienst außerhalb der Diensträume versehen musste und ihm somit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG). Allerdings kommt eine zeitanteilige Kürzung der Aufwendungen in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Tätigkeit erst während des Jahres aufnimmt und dann ein häusliches Arbeitszimmer einrichtet oder während des Jahres - etwa wegen Eintritt in den Ruhestand - die Tätigkeit endgültig einstellt. Keine Kürzung ist dagegen vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige das Zimmer - wie im Streitfall - nur zeitweise nicht nutzt, z.B. wegen Urlaubs, Krankheit, Wochenenden oder mangels Aufträgen. Entscheidend ist allein, dass der Steuerpflichtige ein Arbeitszimmer tatsächlich vorhält. Deshalb dürfen Zeiten der Nichtnutzung nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden. 

Anteiliger Werbungskostenabzug  

Nutzen Miteigentümer ein Wirtschaftsgut (hier: Arbeitszimmer) gemeinsam zur Einkünfteerzielung, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen (z.B. AfA, Schuldzinsen) als Werbungskosten abziehen. Denn jeder setzt die gesamten seinem Anteil entsprechenden Anschaffungs- und Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung ein. Das Gleiche gilt für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung (Mitmieter). Die Mietzahlungen sind dann zur Hälfte als für Rechnung des jeweiligen Ehegatten/Lebenspartners aufgewendet anzusehen. Auf den tatsächlichen Nutzungsumfang des Arbeitszimmers kommt es demnach nicht an. Die betragsmäßige Begrenzung des Aufwands des einen Steuerpflichtigen wirkt sich nicht zu Lasten des anderen Steuerpflichtigen aus. Denn der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist nicht objektbezogen, sondern personenbezogen zu verstehen. Der Höchstbetrag kann daher von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, der das Arbeitszimmer mitbenutzt. Die betriebliche/berufliche Mitbenutzung durch einen anderen Steuerpflichtigen stellt in Bezug auf den Steuerpflichtigen, der den Werbungskostenabzug geltend macht, keine Privatnutzung dar. 

Eigener Arbeitsplatz

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies den Fall an das FG zurück. Dieses muss zunächst - unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Nachweispflicht des X - aufklären, ob X in dem Arbeitszimmer überhaupt nennenswerte Tätigkeiten verrichtet hat und ob es glaubhaft erscheint, dass er das Zimmer für die (wenigen) Bereitschaftsdienste vorgehalten hat. Außerdem wird das FG noch festzustellen haben, ob für beide Nutzer (X und L) in dem Zimmer jeweils ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stand, also das Zimmer so ausgestattet ist bzw. war, dass jeder seiner Tätigkeit in dem erforderlichen Umfang nachgehen konnte.

Hinweis: Ungekürzter Höchstbetrag für jeden Nutzer

Nach der bisher vom BFH und der Verwaltung vertretenen Auffassung war der Höchstbetrag (1.250 EUR; § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG) objektbezogen, nicht personenbezogen zu verstehen. Er konnte damit bei mehreren Nutzern nur einmal gewährt werden und war bei dem einzelnen Nutzenden nur entsprechend seinem Nutzungsanteil zu berücksichtigen (BFH-Urt. v. 20.11.2003, IV R 30/03, BStBl II 2004, 775, und v. 20.9.2009, IV R 21/08, BStBl II 2010, 337, BMF-Schreiben v. 2.3.2011, BStBl I 2011, 195, Rz. 21). An dieser Rechtsprechung hält der BFH nicht mehr fest (ebenso das zeitgleich ergangene BFH-Urt. v. 15.12.2016, VI R 53/12). Bei hälftigen Miteigentümern oder Mitmietern sind die Kosten zur Hälfte als für Rechnung des anderen Partners aufgewendet anzusehen. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an. X und L kann daher, wenn ihre Aufwendungen entsprechend hoch sind, unabhängig von ihrem Nutzungsanteil jeweils der volle Höchstbetrag zustehen. 

Ausgestaltung des Arbeitsplatzes

Der BFH hebt besonders hervor, dass wegen des Erfordernisses der (nahezu) ausschließlich betrieblichen/beruflichen Nutzung (BFH-Beschl. v. 27.7.2015, GrS 1/14, BStBl II 2016, 265) dem jeweiligen Nutzer in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in der Weise zur Verfügung stehen muss, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkreten Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Dieses Erfordernis dürfte allerdings nicht nur bei zwei komplett ausgestatteten Büroeinheiten erfüllt sein. Entscheidend kann lediglich sein, dass jeder Nutzende dort tatsächlich berufliche Arbeiten erledigen kann. Das kann auch der Fall sein, wenn nur ein Schreibtisch vorhanden ist und sich die Nutzer zeitversetzt dort betätigen. 

BFH, Urteil v. 15.12.2016, VI R 86/13, veröffentlicht am 22.2.2017

Alle am 22.2.2017 veröffentlichten Entshceidungen im Überblick