Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG

Die Kläger, ehemalige Kommanditisten einer KG, klagten gegen die Entscheidung des Finanzamts, wonach die in den Jahren 2012 bis 2014 erzielten Verluste der Fondsgesellschaft gemäß § 15b EStG nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden durften. Die Kläger argumentierten, dass kein Steuerstundungsmodell vorliege, da das Konzept der Fondsgesellschaft nicht primär auf die Erzielung steuerlicher Vorteile durch Verlustzuweisungen ausgerichtet gewesen sei. Sie verwiesen darauf, dass der Verkaufsprospekt zwar steuerliche Verluste auswies, jedoch keine möglichen steuerlichen Vorteile in Betracht zog. Zudem seien sie als Kleinanleger nicht vorrangig an Steuerersparnissen interessiert gewesen.
Verluste durch Steuerstundungsmodell
Das Finanzamt hielt dagegen, dass die Fondsgesellschaft als modellhaft zu betrachten sei, da die Verluste gezielt durch eine entsprechende Gestaltung entstanden seien, um steuerliche Vorteile zu ermöglichen. Es verwies auf unrealistische Prognosen der Fondsgesellschaft, was die Erzielung von Verlusten von mehr als 10% des eingesetzten Kapitals in der Anfangsphase (§ 15b Abs. 3 EStG) klar gezeigt hätte. Erste Gewinne wurden erst nach zehn Jahren erwartet.
Modellhafter Charakter der Gestaltung
Das FG Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte die Einschätzung des Finanzamts, dass die Verluste aus einem steuerlich motivierten, vorgefertigten Konzept resultierten. Die Planung der Fondsgesellschaft zielte erkennbar darauf ab, in den Anfangsjahren erhebliche Verluste zu erzeugen, um steuerliche Vorteile zu generieren. Die Kläger konnten den modellhaften Charakter dieser Gestaltung nicht überzeugend widerlegen. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 15.11.2024, 10 K 1055/20 F, veröffentlicht am 16.12.2024
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