Nachweis der ortsüblichen Vermietungszeiten von Ferienwohnungen

Zur Berechnung der ortsüblichen Belegungstage sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Auslastungszahlen betreffend Ferienwohnungen im Belegenheitsort der Ferienwohnung zugrunde zu legen. Es ist hierbei nur auf die ortsübliche Auslastung der angebotenen Ferienwohnungen und nicht auf die insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten abzustellen.

Vermietungsverlust bei einer Ferienwohnung 

Die Steuerpflichtige streitet mit dem Finanzamt über die Berücksichtigung des Verlustes aus der Vermietung einer Ferienwohnung von 65 qm, die sich in einem im übrigen selbstgenutzten Wohnhaus mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 200 qm befindet. Das Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung, anhand der Prognoseberechnung sei ersichtlich, dass ein Totalüberschuss innerhalb des Prognosezeitraumes mit der Ferienwohnung nicht erzielt werden könne.

Die Prognoseberechnung sei erforderlich gewesen, da die ortsüblichen Vermietungszeiten aller angebotenen Übernachtungsmöglichkeiten um mehr als 25 % unterschritten wurden und der von den Steuerpflichtigen vorgelegten statistischen Erhebung des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern, die nur eine geringe Anzahl von Ferienwohnungen betraf und zudem nicht veröffentlicht wurde und nur auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, nicht gefolgt werden könne.

Vergleichsmaßstab zur ortsüblichen Vermietung

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch bei in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist in diesen Fällen die Einkünfteerzielungsabsicht nur dann anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – ohne, dass Vermietungshindernisse gegeben sind – erheblich, d. h. mindestens um 25 %, unterschreitet. Das FG hat im Urteilsfall eine Prognoseberechnung nicht für erforderlich gehalten, da nach seiner Auffassung bei der streitbefangenen Ferienwohnung die ortsüblichen Vermietungszeiten nicht um 25 % unterschritten wurden. Als Vergleichsmaßstab hat das FG nur auf die Auslastung der in der Stadt A belegenen Ferienwohnungen und Ferienhäuser abgestellt und damit nicht auf die vom Finanzamt zugrunde gelegten ortsüblichen Vermietungszeiten sämtlicher Beherbergungsbetriebe, also auch der Hotels, Pensionen und sonstigen Unterkünfte, die den Gästen zusätzliche Angebote bereitstellen und daher generell eine höhere Auslastung haben dürften als Ferienwohnungen.

Gegen eine Verwendung der vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern für Ferienwohnungen in der Stadt A ermittelten Auslastungszahlen spricht nach Auffassung des FG nicht, dass diese nicht veröffentlicht und nur auf Anforderung bekanntgegeben werden. Für die Verwendung der ortsüblichen Auslastungszahlen reiche es aus, dass diese grundsätzlich auf Nachfrage vom Statistischen Amt erhältlich sind. Als nicht entscheidungserheblich sah das FG den Umstand, dass in die Statistik lediglich Ferienwohnungsbetriebe mit zehn Betten und mehr eingestellt wurden und für sogenannte Kleinvermieter von Ferienwohnungen (bis zehn Betten) keine Statistik existiert.

Revision wurde zugelassen 

Zu der im Streitfall aufgezeigten Problematik des Nachweises einer ortsüblichen Auslastung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern gibt es - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat demzufolge zu Recht die Revision, Az beim BFH IX R 33/19 nach § 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, um damit eine Fortentwicklung der Rechtsprechung zu ermöglichen. Es bleibt abzuwarten, welche Kriterien der BFH beim Nachweis der ortsüblichen Vermietungszeiten für erheblich hält. 

FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 23.10.2019 - 3 K 276/15 (veröffentlicht am 12.12.2019)

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