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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 23.10.2019 - 3 K 276/15 (veröffentlicht am 12.12.2019)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung. Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich und ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – nicht erheblich, d.h. um mindestens 25 % unterschreitet.

2. Zur Berechnung der ortsüblichen Belegungstage sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Auslastungszahlen betreffend Ferienwohnungen im Belegenheitsort der streitgegenständlichen Ferienwohnung zugrunde zu legen. Es ist nicht auf die ortsübliche Auslastung der in diesem Ort insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten abzustellen.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.05.2020; Aktenzeichen IX R 33/19)

 

Tenor

Abweichend von dem geänderten Einkommensteuerbescheid 2013 vom 25. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2015 sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Verluste in Höhe von 9.104,00 EUR zu berücksichtigen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 2.585,00 EUR.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung anzuerkennen sind.

Die Kläger sind verheiratet und wer...

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