Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungsvorgängen
Für das Steuerrecht ist der Beschluss des BGH von Relevanz, weil die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Umwandlungsvorgangs ein zentraler Anknüpfungspunkt für das Steuerrecht ist.
Beantragung der Eintragung einer Verschmelzung
Im entschiedenen Fall beantragte eine GmbH die Eintragung einer Verschmelzung ins Handelsregister zum Stichtag 31.12.2022. Der Anmeldung lag eine Bilanz bei, die jedoch nicht die Anforderungen der Achtmonatsfrist gem. § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG erfüllte.
Das Registergericht forderte die Nachreichung der Schlussbilanz innerhalb eines Monats. Die GmbH reichte jedoch erst nach Ablauf der gesetzten Frist eine Bilanz für den 31.12.2022 nach. Die Anmeldung wurde daraufhin vom Registergericht und später vom Beschwerdegericht abgelehnt.
BGH hält zeitnahe Nachreichung für möglich
Der BGH hat entschieden, dass eine Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 UmwG zeitnah nach der Anmeldung einer Umwandlung nachgereicht werden kann. Es sei dabei unerheblich, ob die Bilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war. Entscheidend sei, dass die Schlussbilanz den Bilanzstichtag innerhalb der 8-Monatsfrist aufweist.
§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG verlange, dass die Schlussbilanz auf einen höchstens 8 Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag datiert ist. Der Wortlaut schließe eine zeitnahe Nachreichung nicht aus. Zweck der 8-Monatsfrist sei es, Gläubigern und anderen Beteiligten aktuelle Informationen über die Vermögenslage des übertragenden Rechtsträgers zu bieten. Eine geringe Verzögerung durch die Nachreichung beeinträchtigt diesen Zweck nicht wesentlich.
Dennoch hatte die Beschwerde keinen Erfolg
Eine endgültige Zurückweisung der Anmeldung ohne Möglichkeit zur Nachreichung wäre nach Ansicht des BGH unverhältnismäßig. Dennoch müsse die Nachreichung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen, um die Rechtssicherheit zu wahren. Im entschiedenen Fall wurde die Schlussbilanz erst mehrere Wochen nach der gesetzten Frist von einem Monat eingereicht. Dies war nicht mehr als zeitnah anzusehen.
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
319
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
309
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
297
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
234
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
220
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
184
-
Anschrift in Rechnungen
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
156
-
Teil 1 - Grundsätze
143
-
Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig
15.01.2026
-
Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG
15.01.2026
-
Alle am 15.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.01.2026
-
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Werbung auf Bussen und Bahnen
14.01.2026
-
Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle
14.01.2026
-
"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft
12.01.2026
-
Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II
12.01.2026
-
Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
12.01.2026
-
Alle am 8.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
08.01.2026
-
Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern
08.01.2026