Keine Mineralölsteuerbefreiung für Flüge im Werkverkehr

Hintergrund:
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) durfte Mineralöl nur steuerfrei verwendet werden von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen. Das MinöStG ist mit Wirkung ab 01.08.2006 durch das Energiesteuergesetz (EnergieStG) ersetzt worden. Dort ist nun in § 27 Abs. 2 EnergieStG u.a. geregelt, dass Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt steuerfrei verwendet werden darf.
Ein Unternehmen, das Software entwickelt und vertreibt, setzte ein firmeneigenes Flugzeug u.a. für Flüge zu anderen Firmen und Messen ein sowie für Schulungs- und Wartungsflüge. Das Hauptzollamt lehnte den Antrag des Unternehmens auf Vergütung der Mineralölsteuer mit der Begründung ab, dass dieses kein Luftfahrtunternehmen betreibe. Die Klage des Unternehmens hatte zum überwiegenden Teil Erfolg. Das Finanzgericht leitete hinsichtlich der betrieblich veranlassten Flüge einen Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuer-Richtlinie) ab, wonach die Mitgliedstaaten Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Luftfahrt von der Energiesteuer zu befreien haben. Dieser Regelung sei eine Beschränkung der Steuerbefreiung auf Luftfahrtunternehmen oder ein Ausschluss des Werkverkehrs nicht zu entnehmen. Deutschland habe deshalb das Gemeinschaftsrecht nur unvollständig umgesetzt.
Der BFH hat im Revisionsverfahren die Frage, wie die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelung auszulegen sei, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Entscheidung des BFH:
Entsprechend der Antwort des EuGH hat der BFH entschieden, dass das klagende Unternehmen aus Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/96/EG keinen Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer ableiten könne, weil die Beförderung von Mitarbeitern zu Kunden und Messen nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen diene.
BFH Urteil vom 28.02.2012 - VII R 9/09 (veröffentlicht am 18.07.2012)
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