Kostenerstattung nach (teilweise) gewonnenem Finanzgerichtsprozess
Hintergrund:
Im Streitfall waren in zwei Erörterungsterminen insgesamt neun Klageverfahren verhandelt worden. Nachdem der Kläger in den Verfahren jeweils teilweise obsiegte, beantragte er die Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Terminsgebühr nicht nach dem Einzelstreitwert jedes Verfahrens, sondern verhältnismäßig unter Berücksichtigung des Gesamtstreitwerts aller Verfahren an. Zudem rechnete der Urkundsbeamte die Verfahrensgebühr auf die im Vorverfahren entstandene Terminsgebühr zur Hälfte an. Dem ist der 11. Senat des FG Düsseldorf nur teilweise gefolgt.
Entscheidung:
Terminsgebühr bei gemeinschaftlich verhandelten, aber nicht verbundenen Verfahren
Ein Steuerberater, der in mehreren zeitgleich terminierten Sachen auftritt, erhält danach regelmäßig die Terminsgebühr für jedes einzelne terminierte und vom Gericht aufgerufene Verfahren. Maßgebend ist der Streitwert jedes einzelnen Verfahrens. Dies gilt jedenfalls solange, wie die Verfahren vom Gericht nicht verbunden werden.
Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Steuerberatern
Die im Einspruchsverfahren nach § 40 StBGebV entstandene Geschäftsgebühr ist jedoch nach Auffassung des Gerichts zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (§ 45 StBGebV i.V.m. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zur Nr. 3200 VV RVG). Auch wenn Steuerberater im Vorverfahren nicht nach dem RVG, sondern nach der StBGebV abrechnen, führt dies nicht dazu, dass eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach § 40 StBGebV auf die Verfahrensgebühr entfällt.
Denn nach § 45 StBGebV sind auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften des RVG sinngemäß anzuwenden. Die Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts entspricht der eines Steuerberaters. Rechtsanwälte und Steuerberater sind daher hinsichtlich der Gebühren im finanzgerichtlichen Verfahren gleich zu behandeln.
(FG Düsseldorf, Beschluss v. 11.05.2012, 11 Ko 3244/11 KF)
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
300
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
278
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
276
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
188
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
187
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
186
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
152
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
135
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
131
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
123
-
Auskunft über Mandantenforderungen eines Rechtsanwalts
17.04.2026
-
Tarifbegünstigung bei sukzessiver Abgabe von Versicherungsbeständen
17.04.2026
-
Reichweite einer Bekanntgabevollmacht
16.04.2026
-
Alle am 16.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
16.04.2026
-
Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
15.04.2026
-
Gewerbeertrag bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
13.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
13.04.2026
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
13.04.2026
-
Nacherhebung der Lohnsteuer zum Pauschalsteuersatz
10.04.2026
-
Abfärberegelung bei Kooperation von Rechtsanwälten
10.04.2026