Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeit- und nicht nach Wirtschaftsjahren.
Entscheidungsstichwörter
Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei körperschaftsteuerlicher Organschaft
Leitsatz
Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren.
Normenkette
KStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 17 Satz 1
Verfahrensgang
FG Köln vom 9. Dezember 2009 13 K 4379/07 (EFG 2010, 668)
Urteil v. 12.1.2011, I R 3/10, veröffentlicht am 13.4.2011