Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Kleinflugzeug
Die Klägerin, eine GmbH, machte in den Jahren 2017–2019 Aufwendungen für ein betrieblich genutztes Flugzeug steuerlich geltend. Das Flugzeug wurde ausschließlich für Geschäftsreisen verwendet. Da der Geschäftsführer selbst keinen Flugschein besaß, wurden externe Piloten engagiert. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nur teilweise an und kürzte die Betriebsausgaben wegen Unangemessenheit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Begründet wurde dies mit einem Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen, insbesondere im Verhältnis zum Gewinn und zur Zeitersparnis. Die Klägerin hielt die Anschaffung für wirtschaftlich sinnvoll, betonte die rein betriebliche Nutzung und verwies auf Umsatz- und Gewinnsteigerungen. Sie bestritt eine private Mitveranlassung und das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin weiter die Berücksichtigung der Kosten für das Flugzeug als Betriebsausgaben für das Flugzeug.
Flugzeugkosten und Betriebsausgaben
Das FG hat der Klage stattgegeben. Die Aufwendungen der Klägerin für ein betrieblich genutztes Flugzeug unterliegen nach Auffassung des FG nicht der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, da sie nicht als unangemessen anzusehen seien. Der Geschäftsführer nutze das Flugzeug nicht privat und hatte auch keine Pilotenlizenz, was gegen eine Berührung der privaten Lebensführung spreche. Das Flugzeug sei aus unternehmerischen Gründen angeschafft worden, und habe der Zeitersparnis bei Geschäftsreisen gedient. Trotz der erheblichen Kosten im Verhältnis zum Gewinn sei die Nutzung unternehmerisch nachvollziehbar und plausibel gewesen, insbesondere im Vertriebsbereich, wo flexible und schnelle Reisen erfolgsrelevant sein könnten. Die tatsächliche Umsatzsteigerung nach der Anschaffung des Flugzeugs stützt diese Annahme zusätzlich. Auch eine verdeckte Gewinnausschüttung liege nicht vor, da der Geschäftsführer keinen privaten Vorteil erlangt habe.
Das FG hat Revision nicht zugelassen. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch erfordere sie zur Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Es handele sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der die allgemeinen Rechtsprechungsgrundsätze anzuwenden gewesen seien.
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