Kleinflugzeugkosten können steuerlich abzugsfähig sein

Die Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, welches ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, können steuerlich abzugsfähig sein. So hat das FG Münster entschieden.

Die Klägerin (eine GmbH) hatte das Flugzeug zur geschäftlichen Nutzung angeschafft. Geflogen wurde es ausschließlich von externen Piloten, da der Geschäftsführer keinen eigenen Flugschein besaß.

Flugzeugkosten und Betriebsausgaben

Die Betriebsprüfung hielt einen Teil der Kosten für unangemessen und versagte den Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Die Klägerin wehrte sich hiergegen und trug u.a. vor, dass das Flugzeug zur Minimierung ihres zeitlichen Reiseaufwands angeschafft worden und die Anschaffung im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis kaufmännisch abgewogen worden sei.

Betriebliche Zwecke gegeben

Das Gericht entschied: Die Nutzung des Flugzeugs diente nachweislich betrieblichen Zwecken, eine private Mitveranlassung lag nicht vor. Die Klägerin konnte nachvollziehbar darlegen, dass durch die Nutzung des Flugzeugs mehr Aufträge generiert wurden und das Flugzeug zumindest einen maßgeblichen Anteil an der Umsatzsteigerung gehabt habe. Nach der Verkehrsauffassung genüge es, wenn eine Investition auf plausible unternehmerische Annahmen gestützt werde. Auch sei eine verdeckte Gewinnausschüttung mangels Zuwendung eines Vorteils für den Gesellschafter ausgeschlossen.

FG Münster, Urteil v. 15.4.2025, 9 K 126/22 K,G, veröffentlicht am 15.5.2025


Schlagworte zum Thema:  Betriebsausgaben, Betriebliche Nutzung