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FG Münster Urteil vom 15.04.2025 - 9 K 126/22 K,G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Kleinflugzeug

Leitsatz (redaktionell)

1) Aufwendungen für ein Kleinflugzeit können als Betriebsausgaben abziehbar sein.

2) Sie fallen jedenfalls dann nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG als unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, wenn die Lebensführung nur in sehr eingeschränkten Maß berührt wird, die Höhe der Aufwendungen nicht weit über 10% des Gewinns liegen, die Nutzung des Flugzeugs erhebliche Bedeutung für den Geschäftserfolg hat und die Höhe der Aufwendungen im Wesentlichen den Kosten von Charterflügen entspricht.

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Flugzeug in den Streitjahren (2017 bis 2019).

Die Klägerin bietet in der Rechtsform einer GmbH Leistungen im Bereich … an. Sie war seit 2012 vor allem am Standort in D tätig; seit 2023 ist sie vor allem an einem neuen Standort in E tätig. An diesen beiden Standorten war auch der Gesellschafter-Geschäftsführer, Herr A, ganz überwiegend tätig. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.

Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse stellten sich im Streitzeitraum im Einzelnen wie folgt dar: Einziger Gesellschafter war zunächst Herr A. Dieser trat seine Geschäftsanteile mit notariellem Vertrag vom 07.09.2017 (Urkundenrolle Nummer …/2017 des Notars F, G) an die A C H GmbH & Co. KG ab, deren einziger Kommanditist Herr A war. Komplementärin war die J GmbH, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter wiederum Herr A war.

Mit Vertrag vom 30.08.2017 erwarb die Klägerin – nachdem zuvor für einige Reisen des Geschäftsführers ein Flugzeug gechartert worden war – ein gebrauchtes Kleinflugzeug des Typs „…” zum Preis von 418.000 EUR netto. Das Flugzeug wurde im September 2020 für 405.000 EUR netto veräußert. Im Zuge dieses Verkaufs schaffte die Klägerin ein anderes gebrauchtes Flugzeug an. Dieses wurde im Zusammenhang mit dem Umzug des Büros von D nach E ohne erneute Ersatzanschaffung veräußert.

Das Flugzeug wurde ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt. Der Geschäftsführer, der das Flugzeug in den Streitjahren ganz überwiegend nutzte, hatte keinen Flugschein. Für sämtliche Flüge wurden betriebsfremde Piloten engagiert.

Es wurden vom Geschäftsführer und anderen Mitarbeitern im Jahr 2017 28 Flüge, im Jahr 2018 38 Flüge und im Jahr 2019 21 Flüge durchgeführt.

Die Klägerin wurde zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt.

Auf Grundlage der Prüfungsanordnung vom 16.09.2020 und der Erweiterung vom 03.12.2020 fand (unter anderem) für die Streitjahre eine Betriebsprüfung durch die Groß- und Konzernbetriebsprüfung K statt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 24.03.2021 wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

Die Kosten für das Flugzeug seien teilweise nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen, nämlich soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Die Klägerin habe dazu gegenüber der Betriebsprüfung unter anderem ausgeführt, das Flugzeug solle den Reiseaufwand reduzieren, der in der Vergangenheit durch lange Reisezeiten, häufige Umbuchungen und Stornierungen angefallen sei. Es hätten zugleich Reisezeiten minimiert und eine höhere Flexibilität und Effektivität erreicht werden sollen. Die Betriebsprüfung ermittelte für alle mit dem Flugzeug im Streitzeitraum durchgeführten Dienstreisen die aus ihrer Sicht angemessenen Kosten durch den Ansatz der Entfernungspauschale, eines Stundenlohns in Höhe von 10 EUR für einen Chauffeur und geschätzter Hotelkosten und schloss den darüber hinaus gehenden Aufwand vom Abzug aus. Zudem berücksichtigte die Betriebsprüfung nicht die von der Klägerin angesetzte Abschreibung für Abnutzung, sondern den tatsächlichen (deutlich geringeren) Wertverlust, der sich aus dem Verkauf des Flugzeugs ergab. Sie minderte die Kosten um die Einnahmen aus der Vercharterung. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.4.2.2 des Betriebsprüfungsberichts Bezug genommen. Die vorgenommene Kürzung ergibt sich aus nachfolgender Tabelle (Beträge in EUR):

Die Betriebsprüfung wies darauf hin, dass möglicherweise zugleich verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen könnten.

Der Beklagte schloss sich den dargestellten und weiteren (nicht beziehungsweise nicht mehr streitigen) Feststellungen der Betriebsprüfung an und erließ am 06.08.2021 Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2016 bis 2019, über Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG auf den 31.12.2016, den 31.12.2017, den 31.12.2018 und den 31.12.2019 sowie über Umsatzsteuer 2016 und 2017.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein (Eingang beim Beklagten: 07.09.2021) und führte zur Begründung (teils ihr Vorbringen aus d...

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